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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 149/12 EFG 2013 S. 1520 Nr. 18

Gesetze: KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 1 KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 3 KStG 2002 a. F. § 27 Abs. 5 AO§ 191 Abs. 1 HGB § 272 Abs. 2

Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

Leitsatz

1. Bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB kann § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 a. F. nicht dahingehend ausgelegt werden, dass abweichend von der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig.

2. Von einer Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft als Haftungsschuldnerin ist nicht deshalb abzusehen, weil dadurch möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Doppelbesteuerung desselben Steuersubstrats ausgelöst werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2014 S. 168
EFG 2013 S. 1520 Nr. 18
XAAAE-40908

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.04.2013 - 2 K 149/12

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