Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab folgende Vordruckmuster eingeführt:
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USt 1
V | – Antrag auf
Umsatzsteuer-Vergütung – |
Anlage zu USt 1
V |
Diese ersetzen die mit , BStBl 2011 I S. 697, herausgegebenen Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (Abl EU Nr. L 94 S. 22) angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
BMF v. - IV D 3 -
S 7532/09/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 855
BB 2013 S. 1686 Nr. 29
StB 2013 S. 270 Nr. 8
StBW 2013 S. 779 Nr. 17
UR 2013 S. 638 Nr. 16
UVR 2013 S. 234 Nr. 8
XAAAE-40062