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NWB direkt Nr. 28 vom Seite 734

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung im Internet

Dieter Hold und Georg Kleinsorge

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-39643 Durch die Erweiterung des Internets um Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook oder Twitter sind neue Kommunikationswege eröffnet worden, über die von den Arbeitnehmern immer häufiger auch Beleidigungen ausgesprochen werden. Der Nutzer muss dazu den zu Beleidigenden nicht direkt ansprechen, außerdem erleichtert die neue Technik die Verbreitung der beleidigenden Äußerung.

Ausführlicher Beitrag.

Begriff der Beleidigung und der groben Beleidigung

[i]Verletzung der arbeitsvertraglichen PflichtenUnter Beleidigung versteht man die „Ehrverletzung oder Herabwürdigung durch vorsätzliches Kundtun einer Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer natürlichen Person oder Personengesamtheiten”. Die Äußerung ehrenrühriger Tatsachen oder auch von Werturteilen kann sowohl unmittelbar gegenüber dem zu Beleidigenden selbst als auch gegenüber Dritten erfolgen und stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, wobei bereits eine einmalige Beleidigung kündigungsrelevant sein kann.

[i]Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigenDie grobe Beleidigung bedeutet für den Betroffenen nach Art und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung. Bei der rechtlichen Würdigung einer Beleidigung sind jedoch u. a. auch der betriebliche ...

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