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BMF 22.05.2013 IV C 5 - S 2388/11/10001-02, StuB 11/2013 S. 433

Einkommen-/Lohnsteuer | Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Mit Urteilen vom - VI R 54/11 NWB QAAAE-23465 (Kurzinfo StuB 2012 S. 923 NWB JAAAE-24247) und VI R 55/11 NWB AAAAE-23466 (Kurzinfo StuB 2012 S. 924 NWB TAAAE-24248) hat der BFH entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nr. 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten ...BStBl 1998 II S. 518

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