1. Für die Entscheidung,
ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9
Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im
Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese
Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen.
2. Eine längere Fahrstrecke ist nicht
offensichtlich
verkehrsgünstiger
i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sie bei ständig
wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen
Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung
bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird,
vor jeder Fahrt neu an Hand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen
werden müsste.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 43 DStRE 2013 S. 1414 Nr. 23 EFG 2013 S. 1100 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1955 StBW 2013 S. 632 Nr. 14 TAAAE-36687
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.02.2013 - 4 K 1810/11
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