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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1810/11 EFG 2013 S. 1100 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 12 S. 1 Nr. 1, FGO § 79b Abs. 2

Zur Frage, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist

Leitsatz

1. Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen.

2. Eine längere Fahrstrecke ist nicht offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu an Hand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 43
DStRE 2013 S. 1414 Nr. 23
EFG 2013 S. 1100 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1955
StBW 2013 S. 632 Nr. 14
TAAAE-36687

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.02.2013 - 4 K 1810/11

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