Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Am haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom umgesetzt.
Die Absprache ist am in Kraft getreten und ist ab dem anzuwenden.
Anlage ABSPRACHE ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN STEUERSACHEN
Zur Umsetzung der Bestimmungen der Ziffer VIII des Protokolls (zu den Artikeln 17 und 25) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (im Folgenden „das Abkommen”) oder jedes sonstigen Abkommens, das das Abkommen ändert oder ersetzt,
und angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe,
sind das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Finanzministerium des Königreichs Spanien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Automatischer Auskunftsaustausch
(1) Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates ohne besonderes Ersuchen automatisch Auskünfte über Vergütungen im Sinne des Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens.
(2) Ist die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig, teilt der empfangende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat so bald wie möglich mit. Eine umgehende Mitteilung erfolgt auch im Falle von Schwierigkeiten oder technischen Problemen bei der Umwandlung der erhaltenen Daten.
(3) Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Artikel 2 Geheimhaltung und Begrenzung des Auskunftsaustauschs
Im Hinblick auf die Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustauschs gelten die Bestimmungen des Abkommens.
Artikel 3 Form des Auskunftsaustauschs
(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte werden in einem der von der OECD empfohlenen Standardformate – Standard Magnetic Format (SMF) oder Standard Transmission Format (STF) – oder in einem anderen von den beiden zuständigen Behörden gegebenenfalls vereinbarten Format übermittelt.
(2) Die nach Artikel 1 auszutauschenden Auskünfte beinhalten den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen, die jeweilige Steuernummer (Tax Identification Number – TIN) des Vergütungsempfängers im Wohnsitzstaat und im Quellenstaat sowie den Bruttobetrag der Vergütungen. Die Auskünfte sollten einen Hinweis enthalten, ob es sich um Vergütungen gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 des Artikels 17 des Abkommens handelt.
Artikel 4 Spontaner Auskunftsaustausch
Auskünfte über die in Artikel 17 des Abkommens genannten Vergütungen, die nicht unter Artikel 1 fallen, können spontan ausgetauscht werden.
Artikel 5 Anwendung und Auslegung
(1) Die Anwendung dieser Absprache erfolgt
in der Bundesrepublik Deutschland durch:
Bundeszentralamt für
Steuern
Referat St III 2
53221
Bonn
Deutschland
im Königreich Spanien durch:
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Oficina Nacional de Investigación del Fraude
Equipo Central de
Información
Paseo de la Castellana n° 147
28046
Madrid
España
(2) Die zuständigen Behörden konsultieren einander, wann immer dies zur Anwendung oder Auslegung dieser Absprache erforderlich ist.
Artikel 6 Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung
Diese Absprache tritt zugleich mit dem Abkommen in Kraft und ist ab dem anzuwenden. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Diese Absprache wird für eine unbestimmte Zeit getroffen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Finanzministeriums des Königreichs Spanien gekündigt werden. Die zuständigen Behörden können die Absprache fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Anwendung überprüfen.
Geschehen zu Madrid am in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Unterschieden in der Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 behoben.
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Für das Bundesfinanzministerium | Für das Ministerium der Finanzen und
öffentlichen Verwaltungen |
der Bundesrepublik Deutschland | des Königreichs Spanien |
Hermann Ertl | Diego Martín-Abríl y Calvo |
BMF v. - IV B 3 -
S 1301-ESP/08/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 364
EStB 2013 S. 220 Nr. 6
ErbStB 2013 S. 204 Nr. 7
PIStB 2013 S. 145 Nr. 6
HAAAE-36104