BGH Beschluss v. - XI ZR 332/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt (von der Revision als "Vertriebsprovision" bezeichnet) beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.

3 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (, WM 2008, 748 Rn. 8, vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14 mwN). So verhält es sich hier.

4 b) Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2012, 2333) hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen, "um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 31d WpHG in der ab dem geltenden Fassung zu ermöglichen zur Auslegung des Begriffs "Zuwendung" i.S. dieser Vorschrift mit Blick auf einen gewährten Einkaufsrabatt (Nachlass auf den Emissionspreis bei Zertifikaten) und ggf., falls danach eine Zuwendung gegeben sein sollte, zu der Frage, ob die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten mit Blick auf § 31d WpHG ab dem entsprechend anzupassen sind im Hinblick auf die Erwartung der Kunden, dass sich Banken an das für sie geltende Aufsichtsrecht halten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB)". Diese Rechtsfragen sind allein für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf einen Einkaufsrabatt erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht zudem nicht aus Rechtsgründen, sondern aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls verneint. Dass das Berufungsgericht insoweit die - nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Würdigung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich deshalb der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den gewährten Einkaufsrabatt zuzulassen.

5 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist auch die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 19 mwN). Von einer solchen Einschränkung ist hier auszugehen. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den Einkaufsrabatt beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 19 mwN).

II.

7 Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
TAAAE-35971