Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
1. Aufl. 2013
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VI. Besondere Berufspflichten
1. Allgemeines
Neben den Kernpflichten des WP, die in § 43 WPO niedergelegt sind und den wesentlichen Pflichtenkreis erfassen, gibt es eine Reihe weiterer Berufspflichten, die überwiegend in den §§ 43 ff. WPO geregelt sind und hier als „Besondere Berufspflichten„ bezeichnet werden. Im Überblick betreffen diese Pflichten die folgenden Bereiche:
Erteilung und Unterzeichnung von Betätigungsvermerken (§ 32 WPO; § 27a BS WP/vBP)
Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO; § 17 BS WP/vBP)
Handakten (§ 51b WPO)
Werbung (§ 52 WPO)
Honorar (§§ 55, 55a WPO; § 27 BS WP/vBP)
Geldwäschebekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
Verhalten bei Durchsuchungen und in Beschlagnahmefällen
2. Siegelführung (§ 48 WPO; § 18 BS WP/vBP)
2.1 Allgemeines
Die Siegelführung ist in § 48 WPO und §18 BS WP/vBP geregelt. Die Gestaltung des Siegels ist in § 18a BS WP/vBP genau beschrieben. Andere Berufsbezeichnungen als WP dürfen in das Siegel nicht aufgenommen werden. Akademische Grade oder Titel sind erlaubt. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen die vollständige Firmenbezeichnung im äußeren Ring des Siegels angeben. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können gesonderte Siegel verwenden, in denen der Zusatz „Zweignied...