1. Kinder, deren Vermögen ihren persönlichen Feibetrag nach SGB II übersteigt, können nicht quasi ergänzend die den Eltern zustehenden Freibeträge nutzen. Die Regelung des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II, nach der die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zu Gute kommen, ob jeder über eigenes Vermögen verfügt, kann nicht auf die minderjährigen Kinder übertragen werden. Es gibt im SGB II weder ein "Familienvermögen" noch einen "Familienvermögensfreibetrag" als Summe der den Einzelpersonen der Familie zustehenden Freibeträge.
2. Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenen Vermögens ist rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Eine Mehrfachanrechung ist nicht zulässig, denn durch die Anwendung des § 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden. Die Regelung hat keinen darüber hinausgehenden Sanktionscharakter (ebenso Az S 13 AS 1217/09, juris).
3. Voraussetzung für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 421g SGB III, der einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt, ist das Bestehen einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II. Der Verwaltungsakt ist nach § 45 SGB X auch dann noch mit Wirkung für die Vergangenheit rücknehmbar, wenn der Vermittler bereits tätig geworden ist und einen Vergütungsanspruch hat. Die durch den Vermittlungsgutschein bewirkte interne Freistellung des Arbeitsuchenden von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler kann dann nachträglich durch eine Aufhebung des Bescheids entfallen (ebenso Sächs Az L 3 AL 19/09, juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-33215
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012 - L 5 AS 55/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.