BGH Beschluss v. - II ZR 297/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. , [...], mwN).

2 Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am eingegangen. Das Senatsurteil vom wurde der Streithelferin im August 2012 zugestellt.

Fundstelle(n):
GAAAE-33145