BGH Beschluss v. - II ZR 157/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 23 U 63/07 vom LG Frankfurt am Main, 2 O 6/06 vom

Gründe

Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. , NJW 1975, 218; Urt. v. - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Der Antrag auf Berichtigung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; , NJW-RR 2005, 295). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am eingegangen. Der Senatsbeschluss vom wurde der Streithelferin am zugestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAD-29901

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein