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FG Köln Urteil v. - 2 K 2241/02 EFG 2012 S. 2300 Nr. 24

Gesetze: KStG a.F. § 45 EG Art 56 Abs 1 EG Art 58 Abs 1 Buchst a EG Art 58 Abs 3 EStG a.F. § 36 Abs 2 Nr 3

KSt-Anrechnung über die Grenze

Keine Anrechnung dänischer und niederländischer KSt ohne ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung und Nachweis der Höhe der anrechenbaren KSt (Folgeurteil zu - Meilicke II)

Leitsatz

1) Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der KSt im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt.

2) Die Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer KapGes mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden Anspruch hat, darf nicht anders berechnet werden als nach Maßgabe des gemäß des Rechts des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne geltenden KSt-Satzes. Ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, hat bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen.

3) Angesichts dessen kann die gemeinschaftsrechtlich gebotene KSt-Anrechnung nicht unter schlichter Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG erfolgen; die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des KSt-Satzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der ESt übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat.

4) Fehlt eine KSt-Bescheinigung deutschen Rechts, ist eine Anrechnung ausländischer KSt nur dann möglich, wenn die ausgeschütteten Dividenden tatsächlich mit KSt belastet sind und auch die genaue Höhe dieser Belastung nachvollziehbar ist. In Ermangelung des Nachweises der tatsächlich entrichteten KSt kann die Berechnung der KSt-Gutschrift auch nicht auf eine bloße Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden.

5) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; sie ist inzwischen beim BFH anhängig, Az.: I R 69/12.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2273 Nr. 37
BB 2012 S. 3053 Nr. 49
BB 2013 S. 2015 Nr. 34
DB 2012 S. 13 Nr. 35
DStZ 2012 S. 714 Nr. 20
EFG 2012 S. 2300 Nr. 24
EStB 2013 S. 143 Nr. 4
IStR 2012 S. 101 Nr. 21
IStR 2012 S. 890 Nr. 22
KÖSDI 2013 S. 18239 Nr. 2
EAAAE-32473

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FG Köln, Urteil v. 27.08.2012 - 2 K 2241/02

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