BGH Beschluss v. - VII ZB 58/12

Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren: Statthaftigkeit bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Umdeutung in eine weitere Beschwerde

Leitsatz

1. Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (st. Rspr.; vgl. , NJW 2003, 70 und Beschluss vom , VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208).

2. Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden (im Anschluss an , DGVZ 2008, 187).

Gesetze: § 66 Abs 3 GKG, § 66 Abs 4 GKG

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-9 T 316/12vorgehend AG Frankfurt Az: 32 C 1342/06 (72)

Gründe

I.

1Die Beklagte ist unter anderem auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen worden. Ihr ist für den Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.

2Die Gerichtskasse hat die Beklagte mit Kostenrechnung vom zur Zahlung von 622,24 € aufgefordert. Hierbei handelt es sich um verschiedene Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen für Zustellung, Sachverständigenvergütung). Die Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass die Beklagte als Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG hafte.

3Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht (Landgericht) die Kostenrechnung aufgehoben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gerichtskasse, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.

II.

4Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das statthafte Rechtsmittel ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. In eine solche ist das Rechtsmittel umzudeuten und die Sache ist an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

51. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

6Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. , NJW 2003, 70; Beschluss vom - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7, jeweils m.w.N. aus der Gesetzesbegründung; Beschluss vom - VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208 Rn. 6).

7Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kostenfestsetzungsverfahren zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen hat (, aaO Rn. 14 m.w.N.).

82. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. , NJW 2003, 70; Beschluss vom - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.; Beschluss vom - I ZB 22/07, aaO Rn. 15; Beschluss vom - VII ZB 36/08, BauR 2010, 1791 f.).

93. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (, aaO Rn. 17 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Kniffka                          Eick                          Halfmeier

                 Kosziol                      Jurgeleit

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 1081 Nr. 17
GAAAE-31606