BGH Beschluss v. - 2 StR 601/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2 Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO muss die Begründung der Revision des Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700).

3 So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden (BGH NStZ 1997, 97). Auch der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit der Vertreter des Nebenklägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen.

Fundstelle(n):
NAAAE-30487