Keine generelle Herausnahme gemeinnütziger Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG -
Keine Abhängigkeit von der Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung
Leitsatz
Gemeinnützige Körperschaften sind von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG nicht generell ausgenommen.
Dies gilt auch dann, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die pauschale Hinzurechnungsbesteuerung
ist unabhängig von einer Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung und knüpft allein an die tatsächliche Feststellung des EK
02 zum an. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Folgebesteuerung. Die Hinzurechnungsbesteuerung
ist mit Rücksicht auf das befristet ausübbare Wahlrecht zur Besteuerung nach altem Recht verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 21 DStRE 2013 S. 794 Nr. 13 EFG 2013 S. 548 Nr. 7 Ubg 2013 S. 464 Nr. 7 OAAAE-30413
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2013 - 1 K 123/10
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