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FG München Urteil v. - 7 K 2/12 EFG 2014 S. 1504 Nr. 17

Gesetze: KStG § 38 Abs. 4, KStG § 38 Abs. 3, KStG § 38 Abs. 5 S. 1, KStG § 38 Abs. 5 S. 2, KStG § 34 Abs. 16, GmbHG § 29 Abs. 3 S. 1, GmbHG § 29 Abs. 3 S. 2

Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen

keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3 KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG

für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf

Leitsatz

1. Für die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG ist allein auf den zum festgestellten EK 02-Bestand abzustellen.

2. Unerheblich ist, aus welchen Mitteln sich der EK-02 Bestand zusammensetzt. Abzüge in Höhe des Nennkapitals der Gesellschaft sind darauf ebenso wenig vorzunehmen wie in Höhe der Anteile, die auf Anteilseigner entfallen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Eine entsprechende Kürzung ist nach § 38 Abs. 3 KStG nur im Falle einer tatsächlichen Gewinnausschüttung oder bei Berechnung des Höchstbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG nach Maßgabe einer fiktiven Gewinnausschüttung vorzunehmen. Gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner vornehmen dürfen, sind von der Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausgenommen (, EFG 2010, 548).

3. Da es sich bei § 38 Abs. 5 S. 2 KStG um eine Fiktion handelt, ist unerheblich, dass die Satzung einer gemeinnützigen GmbH mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, gemeinnützigen Körperschaften und einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft als Gesellschaftern den Erhalt von Gewinnanteilen untersagt. Diese Regelung betrifft alle Gesellschafter gleichermaßen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft wird nicht dadurch zum – vom Verhältnis der Geschäftsanteile abweichenden – alleinigen Gewinnbezugsberechtigten, dass ihr bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der GmbH deren Vermögen zufällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1504 Nr. 17
XAAAE-68909

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FG München, Urteil v. 05.05.2014 - 7 K 2/12

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