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NWB Nr. 9 vom Seite 625

Beratungsrisiken beim steuerstrafrechtlichen Deal

Die Fallstricke der Regelung des § 257c StPO

Dirk Beyer

In der Praxis der Steuerstrafverteidigung wird ausgiebig „gedealt”, also mit den Justizorganen eine Verständigung über die Sanktionen getroffen. Dies wird nicht nur von vielen Mandanten, sondern auch von der Justiz oft so gewünscht. Nicht zuletzt im Hinblick auf das parallel laufende steuerliche Festsetzungsverfahren, in welchem steuerliche Nachforderungen drohen, ist es oft geboten, eine Einigung mit den beteiligten Behörden zu finden. Sämtliche betroffenen Behörden sollten hierbei „ins Boot” geholt werden. In diesem Beitrag soll beleuchtet werden, welche besonderen Anforderungen sich aus der seit 2009 bestehenden gesetzlichen Regelung des sog. Deals in § 257c StPO ergeben. Berater, die im Bereich der Steuerstrafverteidigung tätig sind, stellen fest, dass sich die erlebte Praxis oftmals von den Anforderungen der Regelung des § 257c StPO, wie sie hier dargelegt werden, unterscheidet. Dieser Beitrag möchte nicht die bisherige Praxis erschweren, kommt aber nicht umhin, die tatsächliche Rechtslage und ihre Risiken darzustellen. Mag jeder Berater für sich selbst entscheiden, welche Beratungsrisiken er tragen möchte.

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