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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 195

Beratungsrisiken beim steuerstrafrechtlichen Deal

Dirk Beyer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-30177 In der Praxis der Steuerstrafverteidigung wird ausgiebig „gedealt”, also mit den Justizorganen eine Verständigung über die strafrechtlichen Sanktionen getroffen. Hierbei ergeben sich besondere Anforderungen gemäß der gesetzlichen Regelung des sog. Deals in § 257c StPO. Die Praxis unterscheidet sich oftmals von dieser Regelung, so dass Berater die Fallstricke kennen sollten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Gesetzliche Regelung des Deals

[i]Zwei Stufen: Vorgespräch, dann VerständigungDer Gesetzgeber hat die strafprozessuale Verständigung in zwei Stufen geregelt:

  • Zunächst finden Vorgespräche im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung statt (§§ 257b, 160b StPO).

  • Auf der zweiten Stufe wird die Verständigung in der Hauptverhandlung getroffen (§ 257c StPO).

Gegenstand eines Deals

[i]Nur die strafrechtliche RechtsfolgeVerständigungsgegenstand kann nur die strafrechtliche Rechtsfolge sein (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO). Allerdings darf das Gericht keine exakte Punktstrafe versprechen. Neben der Strafobergrenze kann es allerdings eine Strafuntergrenze anbieten. Die gesetzlichen Ober- und Untergrenzen der möglichen Strafe (also der gesetzliche Strafrahmen) müssen beachtet werden. Gegenstand kann auch sonstiges Prozessverhalten des Angeklagten sein, wobei unklar is...

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