DBA Oman Artikel 31

Artikel 31 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  3. soweit sie den internationalen Verkehr betreffen (Artikel 1, 2, 3, 4, 8, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, 24 und 25) auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1985 und die folgenden Steuerjahre erhoben werden können oder erhoben werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-29352