DBA Oman Artikel 4

Artikel 4 Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”:

  1. im Falle der Bundesrepublik Deutschland eine Person, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dort unbeschränkt steuerpflichtig ist, und umfasst die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder und deren Gebietskörperschaften; und

  2. im Falle des Sultanats von Oman eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Sultanat von Oman hat und dessen Staatsangehöriger ist, und eine Gesellschaft, die im Sultanat von Oman gegründet wurde und dort den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung hat, und umfasst das Sultanat von Oman und dessen Gebietskörperschaften.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

  2. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

  4. kann der Status der Person in dieser Folge nicht nach den Buchstaben a bis c bestimmt werden, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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LAAAE-29352