DBA Oman Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Sultanat Oman sowie die im Sultanat Oman gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen im Sultanat Oman besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Sultanat Oman ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Von der Bemessungsgrundlage der Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die omanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Sultanats Oman und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen einschließlich Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c;

    2. Lizenzgebühren;

    3. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    4. Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Sultanat Oman ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    2. wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde des Sultanats Oman diesem auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Im Sultanat Oman wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine im Sultanat Oman ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Sultanat Oman auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer, entweder unmittelbar oder durch Abzug, den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der (vor der Anrechnung ermittelten) Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-29352