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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 169

Neuregelung der Minijobs

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-29314 Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom (BGBl 2012 I S. 2474) wurde zum die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf 450 € mtl. angehoben und eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt. Für bereits bestehende Beschäftigungen gelten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Bestehende Minijobs bleiben sozialversicherungsfrei

[i]Verzichtsoption zur RV besteht weiterhinBei unveränderten Bedingungen bleibt eine bereits vor dem begonnene Beschäftigung weiterhin in allen Zweigen sozialversicherungsfrei. Es sind auch keine Meldungen an die Minijobzentrale erforderlich. Weiterhin kann mit Wirkung für die Zukunft und für die gesamte Dauer der Beschäftigung der (unwiderrufliche) Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt werden (vgl. § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI), so dass Rentenversicherungspflicht besteht.

Besonderheiten im Rahmen der Rentenversicherung

[i]Entgelterhöhung bis 450 €Wird in einer am bereits bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung das Arbeitsentgelt auf mehr als 400 €, aber nicht mehr als 450 € erhöht, besteht weiterhin Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. In der Rentenvers...

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