Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan
Bezug: (BStBl 1988 I S. 423)
Mit Gesetz vom wurde dem zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland am 19. und unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zugestimmt (BGBl. I S. 2079) [1] Nach Artikel 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes ist das Abkommen am in Kraft getreten und ab anzuwenden (BGBl. I S. 2461) [2].
Das Abkommen regelt auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis zu Taiwan, so dass es ab keiner besonderen Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 49 Absatz 4 EStG mehr bedarf. Das (BStBl I 1988 S. 423) ist daher ab dem nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV B 4 –
S 1302/10/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 34
IStR 2013 S. 168 Nr. 4
MAAAE-29048