Instanzenzug:
Gründe
1 Die Revision ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Ansprüche der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Regelbürgschaft betrifft, die das Berufungsgericht mangels Bestehens einer von der Bürgschaftserklärung der beklagten Bürgin gesicherten Hauptforderung verneint hat. In diesem Umfang ist sie nach § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Die insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
2 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in diesem Umfang wirksam beschränkt.
3 1.
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
4 a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (, WM 2008, 748 Rn. 8, vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom - XI ZR 340/10, [...] Rn. 9 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Versäumnisurteil vom - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4, jeweils mwN; Beschlüsse vom - VI ZR 225/10, [...] Rn. 4 und vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5).
5 b)
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur "zu der höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage nach der Wirksamkeit einer durch AGB vorgegebenen Verpflichtung eines Verkäufers zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern" zugelassen. Diese Rechtsfrage betrifft die Haftung der Beklagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, der nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einrede entgegensteht, eine Verpflichtung der dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretenen Hauptschuldnerin zur Stellung einer solchen Bürgschaft sei in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht wirksam begründet worden. Damit hat das Berufungsgericht klargestellt, dass die Zulassung der Revision auf die Haftung der Beklagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, beschränkt ist und sich nicht auch auf eine Haftung der Beklagten aus einer "einfachen" selbstschuldnerischen Bürgschaft erstreckt.
6 Die Haftung aus einer solchen Regelbürgschaft hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterlich verneint, da eine gesicherte Hauptforderung nicht bestehe. Es ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat.
7 2.
Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
8 a)
Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.; , NJW 2004, 766, vom - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18, vom - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14 sowie Beschlüsse vom - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren gerät (, WM 2003, 2232, 2233 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 18 sowie BGH, Beschlüsse vom - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, vom - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und vom - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9, jeweils mwN).
9 b)
Danach handelt es sich bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Hauptschuldnerin zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet war, um einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Parteien die Revision hätten beschränken können. Diese vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage betrifft ausschließlich die nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB von der bürgenden Beklagten gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern erhobene der Hauptschuldnerin zustehende Einrede aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 821 BGB, die klagende Gläubigerin habe es zu unterlassen, die Bürgin aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu , BGHZ 143, 381, 384 f., vom - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102, vom - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316, vom - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 9, vom - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 12 und vom - VII ZR 207/09, WM 2011, 1697 Rn. 12). Davon wird weder die vom Berufungsgericht im Weiteren geprüfte Haftung aus einer Regelbürgschaft berührt noch die von der Beklagten erhobene und vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Einwendung nach § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. MünchKommBGB/ Habersack, 5. Aufl., § 768 Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 765 Rn. 28 und § 768 Rn. 3-5), eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptschuld bestehe nicht. Die Frage, ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet war, wäre selbst in einem Rückforderungsprozess nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unerheblich (, BGHZ 153, 311, 317).
II.
10 Soweit danach die Revision nicht eröffnet ist, kann sie auch nicht auf die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen werden. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fundstelle(n):
UAAAE-28954