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StuB 3/2013 S. 119

Nachträgliche Eintragung des Namens einer Grundstücks-GbR

Der Name einer GbR als Identifikationsmerkmal braucht nicht – zumindest nicht grundbuchverfahrensrechtlich – dauerhaft aufrechterhalten werden (anders die Regelung in § 139a AO). Damit kann eine namenstragende GbR ihre Bezeichnung nicht nur nachträglich ändern, wobei diese Änderung durch Vereinbarung aller Gesellschafter oder (bei entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag) durch Mehrheitsbeschluss erfolgen muss. Dies führt auch nicht zu einem Eigentumswechsel oder einer Grundbuchunrichtigkeit i. S. von § 894 BGB, § 82 Satz 3 GBO. Gleichzeitig berechtigt dies auch eine bisher namenslose GbR zur Annahme eines Namens. Gesellschaftsrechtlich erfolgt dies durch Änderung des Gesellschaftsvertrags. Die Änderung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie der Abschluss; mithin muss sie einstimmig besch...

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