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BFH 18.9.2012 VI R 90/10, NWB 6/2013 S. 340

Lohnsteuer | Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. (2) Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es nicht darum, ob dem Kläger überhaupt ein Vorteil aus der Überlassung der Aktienoption zugeflossen ist, sondern nur um den Zeitpunkt des Zuflusses, den der BFH zwei Jahre früher als das Finanzamt angenommen hat. Ob das Finanzamt diesen Sachverhalt noch aufgreifen kann, bleibt [i]infoCenter „Aktienoptionen/Stock- Options” NWB IAAAB-70390 fraglich; jedenfalls ...

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