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Grundlagen - Stand: 05.03.2024

Aktienoptionen / Stock-Options

Roland Ronig

I. Definition Aktienoption

Bei Aktienoptionen erwirbt der Käufer der Option (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder sog. Stillhalter) gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl Aktien am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (so möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder „call”) oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder „put”).

Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt.

„Normale” Aktienoptionsgeschäfte sind beim Privatanleger bis zum Jahr 2008 nur im Rahmen des § 23 EStG bzw. ab 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer steuerpflichtig.

Besonderheiten gelten bei Optionen, die Arbeitnehmern gewährt werden (vgl. II.).

Im Bereich Private Equity werden auch virtuelle Stock-Options ausgegeben.

II. Aktienoptionen an Arbeitnehmer

Aktienoptionen an Arbeitnehmer sind abzugrenzen von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Bei letzteren beteiligt sich der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers auf schuld- bzw. gesellschaftsrechtlicher Basis; vgl. hierzu das Stichwort Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Bei sog. Aktienoptionsprogrammen war lange strittig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gewährung von Aktienoptionen (stock options) zu geldwerten Vorteilen führt, die im Rahmen der Lohnsteuer anzusetzen sind. In mehreren BFH-Urteilen wurde die Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt. Die Prüfung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bleibt allerdings weiterhin eine Einzelfallentscheidung.

Für Aktienoptionen fließt ein geldwerter Vorteil weder bei der Einräumung, noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung.

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, war die steuerliche Beurteilung nach früheren Verwaltungsanweisungen davon abhängig, ob ein handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt. Hierbei wurde ausschließlich darauf abgestellt, ob das Recht an einer Wertpapierbörse gehandelt wurde. Nachdem sich der BFH Ende 2008 erstmals mit dem Lohnzufluss bei handelbaren Optionsrechten beschäftigt und die gleichen Grundsätze wie bei nicht handelbaren Optionsrechten angewandt hat, wurde diese Unterscheidung aufgegeben.

Werden die Aktienoptionen zum Marktpreis erworben, liegt kein geldwerter Vorteil vor ().

Neben Arbeitnehmern können auch einem Aufsichtsrat aus der Gewährung von Aktienoptionen steuerpflichtige Einkünfte zufließen.

Für die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG gilt folgendes:

1. Zuflusszeitpunkt

Der Zufluss ist grds. in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erhält, d. h. die Option ausübt. Dies wird i.d.R. der Einbuchungszeitpunkt der Aktien ins Depot des Arbeitnehmers sein. Ein Zufluss ist auch anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Recht anderweitig verwertet (z.B. das Recht auf einen Dritten überträgt).

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