1) Die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament erstreckt sich auch auf die Anwachsung für Miterben in der Schlusserbfolge, die sich aus einem Pflichtteilsverlangen nach dem erstverstorbenen Ehegatten aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel ergibt.
2) Ein Ehegattentestament kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten für den von der Pflichtteilsstrafklausel betroffenen Erbteil entfällt.
3) Für eine solche Annahme, die im Wortlaut des notariell beurkundeten Testaments keine Grundlage findet, reicht der Umstand allein, dass die eingesetzten Schlusserben nicht gemeinschaftliche, sondern ersteheliche Kinder des erstverstorbenen Ehegatten sind, nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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