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Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen zulässig
BFH bestätigt FG-Rechtsprechung
Im [i] Happe, Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen, BBK 10/2011 S. 479 NWB YAAAD-82316Gegensatz zu ungewissen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sind für die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte erheblich höhere Hürden zu nehmen. Der BFH hat nun ein Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt, das eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben zugelassen hatte. Der Beitrag zeigt die Gründe auf, die zu der Entscheidung geführt haben und bietet eine Möglichkeit zur Rückstellungsberechnung an.
inkl. interaktiver Berechnung
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
Gemäß [i]Indizien für eine Betriebsprüfung§ 193 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Allerdings wird nicht jeder Betrieb tatsächlich geprüft. Als allgemeiner Hinweis auf eine Betriebsprüfung kann gewertet werden, dass das Finanzamt die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergehen lässt. Aber auch dieses ist nur ein Indiz für eine bevorstehende Prüfung.
Großbetriebe [i] Zeidler/Mißbach, Rückstellungen von A-Z NWB EAAAD-87369müssen jedoch davon ausgehen, ...