Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
Vergleichbare Vorschriften
§ 92b IRG, § 27a BKAG, § 33a BPolG, § 35a ZFdG, § 11b ZollVG, § 6a Abs. 6 SchwarzArbG
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom , BGBl I 1994, 1537, zuletzt geändert mit Gesetz vom , BGBl I 2017, 31
Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – RbDatA – (ABl L 386 vom ; 89, L 75 vom , 26)
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUStrfVerfG) vom , BGBl I 2012, 1566
1. Anlass ist die Umsetzung der EU-Richtlinie
1Art. 9 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUStrfVerfG) vom hat § 117b neu eingefügt und gilt ab .
2. Übermittlung von personenbezogener Daten nach § 117a (Abs. 1 Satz 1 Hs 1)
2Die Regelung betrifft die Verwendung persönlicher Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI, also im Verfahren nach § 117a...