BGH Beschluss v. - 4 StR 253/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach § 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

'Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein 'Hang' im Sinne des § 64 StGB vorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin - den das Gericht als zumindest weit überhöht bewertet - fokussiert und dabei den auch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain aus den Augen verloren hat.

a) Die Kammer stellt ausdrücklich fest - und hat insoweit keine Bedenken, den Angaben des Angeklagten zu folgen - , dass der Angeklagte 'beinahe täglich' Kokain konsumierte (UA S. 5), 'langjährig' Marihuana und Kokain zu sich nahm (UA S. 17), auch während der Tatzeiten 'Kokain konsumierte' (UA S. 17) und er 'die wirtschaftlichen Vorteile aus den Straftaten ... zum Ankauf von Betäubungsmitteln einzusetzen' gedachte (UA S. 11).

b) Die Annahme eines 'Hangs' im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. mwN). Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Gesundheit, sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind - worauf die Kammer in ihrem Urteil abstellt (UA S. 34) - kommt für das Vorliegen eines Hangs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom , 4 StR 56/08 = NStZ-RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist ().

c) Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden ist.

d) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist, sind - gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass die Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten - nicht ersichtlich. ... "

3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
RAAAE-21071