BGH Beschluss v. - 4 StR 406/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten 'wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten" verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (nicht: zu einer 'Freiheitsstrafe") verurteilt.

3 2. Mit dieser Klarstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben.

4 3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.

5 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

'Die Feststellungen zum langjährigen Drogenabusus des Angeklagten und zum jeweils unmittelbar vor der Tat stattgefundenen Drogenkonsum drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte konsumiert seit seinem 13./14. Lebensjahr Cannabis und seit seinem 17. Lebensjahr zusätzlich Ecstasy und Speed. Noch im minderjährigen Alter erlitt er einen 'Absturz' und führte auf Veranlassung seiner Mutter eine Langzeittherapie durch. Nach einer haftbedingten Unterbrechung des Konsums hatte er im Sommer 2012 einen Rückfall und nimmt seitdem täglich Drogen (UA S. 7). Mit der Tatbeute sollten in beiden Fällen Betäubungsmittel erworben werden (UA S. 10, 3. Absatz, S. 11, 3. Absatz).

Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. Rn. 2) und die abgeurteilte Tat auch hierauf beruht. Die festgestellten Vorstrafen wegen typischer Beschaffungskriminalität und die durch die mitgeführten Tatmittel gezeigte latente Bereitschaft des Angeklagten, bei günstiger Gelegenheit weitere Raubüberfälle zu begehen, deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist. Die frühere freiwillige Alkoholtherapie (UA Bl. 7) spricht für einen grundsätzlichen Therapiewillen des Angeklagten und die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht.

Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."

6Dem tritt der Senat bei.

7 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

Fundstelle(n):
LAAAE-47830