Vertrag vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen; Konsultationsvereinbarung zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom regelt die Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe.
„Konsultationsvereinbarung
zwischen
dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem
Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz
und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen
Zusammenarbeit im Bereich der
Vollstreckungsamtshilfe
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichischdeutschen Amtshilfevertrags (im Folgenden: „AHV 1954”) haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:
Im Hinblick auf die mit Wirkung vom erstmals anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie), ABl L 84 vom , S. 1, sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland übereingekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab im Bereich der Amtshilfe bei der Vollstreckung die Beitreibungsrichtlinie gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden ist.
Mit Wirkung vom finden daher jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Vollstreckungsamtshilfe, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, sowie die Bestimmungen über den im Zusammenhang mit der Amtshilfe im Vollstreckungsbeziehungsweise Sicherungsverfahren stehenden Informationsaustausch, die Zustellung von Dokumenten sowie die Behördenzuständigkeit beziehen, nicht mehr Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für die auf einer Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 AHV 1954 beruhenden und im Verhältnis zur Beitreibungsrichtlinie niedrigeren Bagatellgrenzen. Diese sind für die unter den AHV 1954 fallenden Steuerarten bis weiterhin anzuwenden. Die auf Grund von Artikel 15 AHV 1954 in Deutsche Mark (DM) beziehungsweise in Schillingwährung (ATS) festgesetzte Bagatellgrenze für die Leistung von Vollstreckungsamtshilfe (zuletzt durch Verständigungsvereinbarung in 1989 DM 500 oder ATS 3 500) wird gleichzeitig einheitlich mit EUR 250 festgesetzt. Für ab gestellte Ersuchen gilt auch im österreichisch-deutschen Verhältnis ausschließlich die in Artikel 18 Absatz 3 Beitreibungsrichtlinie festgelegte Bagatellgrenze von EUR 1 500.
Mit Wirkung vom richtet sich somit das Verfahren zur Leistung von Vollstreckungsamtshilfe im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland mit Ausnahme der Bagatellgrenzen ausschließlich nach den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie und der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 1189/2011 der Kommission vom , ABl L 302 vom , S. 16, beziehungsweise der in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetze zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie.
Nach der Beitreibungsrichtlinie werden Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 8 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist der AHV 1954 weiterhin auf die bisher vereinbarte Amtshilfe im Insolvenzverfahren sowie im Bereich der Finanzstrafen anzuwenden.
BMF v. - IV B 2 –
S 1301-AUT/12/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 882
HAAAE-19937