Investitionszulage wegen Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
Leitsatz
1. Ersetzt ein Möbel herstellender Betrieb über ein Jahr nach der Übernahme des Vertriebs und des Fuhrparks und später auch
der entsprechenden Produktion einer GmbH & Co. den Fuhrpark durch Sattelzugmaschinen mit einer 10 PS höheren Leistung sowie
einer die Logistik optimierenden Can-Bus-Technologie, sind die Anschaffungskosten für die nicht unmittelbar der Produktion
dienenden Fahrzeuge nicht gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 begünstigt, wenn die zulagenbegünstigte Erweiterung einer bestehenden
Betriebsstätte ausscheidet, nach dem die Investition nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben
erfolgt, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht (Anschluss an , BStBl II 2010, 361 und /06, BStBl I 2006, 119).
2. Das Merkmal „unmittelbar der Produktion dienend” erfordert, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess
selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen.
3. Offen blieb, ob unter einem „Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht”
eine anderweitige Erstinvestition oder jedwedes die Produktion begünstigendes Vorhaben zu verstehen ist.
4. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang kann nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass zwischen der möglichen
Erweiterung und der Investition ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist. Eine feste Größenordnung, wann ein zeitlicher
Zusammenhang zu verneinen ist, gibt es nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere auch, wie sich
der zeitliche und der ebenfalls erforderliche sachliche Zusammenhang zueinander verhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAE-18114
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.09.2011 - 1 K 482/11
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