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FG Köln Urteil v. - 11 K 1853/08

Gesetze: FGO § 62 Abs 2 und Abs 3StBerG § 3StBerG § 3a Abs 1StBerG § 4StBerG § 32 Abs 3StBerG § 46 Abs 2 Nr 4StBerG § 49AEUV Art 57 Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2 AO § 80 Abs 5

Verfahren/Finanzgerichtsverfahren/Europarecht:

Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO

Leitsatz

1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 14 Nr. 44
HAAAE-18109

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FG Köln, Urteil v. 02.02.2012 - 11 K 1853/08

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