BAG Beschluss v. - 7 AZN 956/12

(Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Divergenz - Beginn der Klagefrist bei einem Streit über den Bedingungseintritt nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG)

Gesetze: § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 3 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 21 TzBfG, § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG

Instanzenzug: Az: 39 Ca 813/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 912/10 Urteil

Gründe

1Die auf eine Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2I. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz voranstellt, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht ( - zu II 1 a der Gründe, BAGE 114, 57). Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert worden sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben ( - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 110, 352). Will der Beschwerdeführer das geltend machen, muss er, sofern dies nicht offensichtlich ist, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen zwingend ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl.  - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen ( - zu II 1 der Gründe mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76). Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte ( - aaO).

II. Hiernach liegt die von der Beklagten behauptete Divergenz nicht vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin weicht der von ihr formulierte Rechtssatz in der anzufechtenden Entscheidung:

nicht von einem Rechtssatz der angezogenen Entscheidung des - 7 AZR 704/09 - EzA TzBfG § 17 Nr. 13) ab. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtssatz:

ergibt sich nicht aus der angezogenen Entscheidung. Der Senat hat diesen Rechtssatz in der Entscheidung vom (- 7 AZR 704/09 - aaO) weder ausdrücklich formuliert, noch liegt er der Entscheidung zwingend zugrunde. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, „das vereinbarte Ende“, an das § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG anknüpfe, sei „mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erreicht“ ( - Rn. 22, aaO). Lediglich in Fällen, in denen die Bedingung vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 2115 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers ( - aaO). Der von der Beklagten angeführte, von den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts formulierte Orientierungssatz 3 Satz 1 zu der angezogenen Entscheidung ist für § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ohnehin unbeachtlich. Ungeachtet dessen enthält er nicht die von der Beklagten angenommene - verkürzt wiedergegebene - Aussage. Aus dem im Orientierungssatz 3 Satz 2 bezeichneten Begründungszusammenhang und dem darin genannten § 17 Satz 3 TzBfG ergibt sich, dass der Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers und § 15 Abs. 2 TzBfG für den Beginn der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nur in den Fällen maßgeblich ist, in denen das Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt würde.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2432 Nr. 39
DAAAE-17617