BAG Urteil v. - 7 AZR 704/09

Klagefrist bei einem Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung

Leitsatz

Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung.

Gesetze: § 21 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 59 BAT

Instanzenzug: ArbG Freiburg (Breisgau) Az: 14 Ca 435/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 11 Sa 18/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung endete.

Die im Dezember 1948 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Klägerin war seit August 1987 als medizinisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Sie war seit durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Der BAT lautete in der seit geltenden Fassung auszugsweise:

3Mit Bescheid vom wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom bis bewilligt. Die befristete Rentengewährung wurde zweimal verlängert. Mit Bescheid vom wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beginnend ab bewilligt.

4Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom unter dem Widerspruch. Sie begründete ihn zunächst nicht. Ihre Bemühungen, mit der Beklagten einen Vertrag über ein neu zu begründendes Arbeitsverhältnis nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit zu schließen, scheiterten im Mai 2006. Mit der Klägerin zugegangenem Schreiben vom teilte die Beklagte ihr mit, ihr Arbeitsverhältnis habe infolge des Rentenbescheids vom mit dem geendet. Nach mehreren Aufforderungen der Deutschen Rentenversicherung, ihren Widerspruch zu begründen, stellte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom klar, dass es ihr nicht um einen Rentenbezug auf unbestimmte Dauer, sondern um Rente auf Zeit gehe. Mit Schreiben vom begründete sie ihren Widerspruch.

5Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom , der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, unter Hinweis auf ihren Widerspruch vom Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses ein. Sie nahm diese Klage am zurück.

6Der Klägerin wurde mit Bescheid vom im Weg der Neufeststellung Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem befristet bis bewilligt. Die Dauer der Rente wurde mit Bescheid vom bis verlängert.

7Die Klägerin hat mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe durch die Bewilligung der zunächst unbefristeten Rente nicht enden können. Sie habe nie eine solche Rente beantragt. Der Rentenbescheid sei auch nicht bestandskräftig geworden.

Die Klägerin hat beantragt

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis sei nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT beendet worden. Für die Beendigungswirkung des unbefristeten Rentenbescheids komme es allein auf dessen Zustellung, nicht auf seine Bestandskraft an. Die Klägerin habe sie zu keinem Zeitpunkt über den von ihr eingelegten Widerspruch unterrichtet. Erst durch die Vorlage des neuen - befristeten - Rentenbescheids vom sei der Beklagten klar geworden, dass ein von der Klägerin erhobener Widerspruch erfolgreich gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit dem , sondern erst mit dem endete. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin weiter festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, sondern über den hinaus fortbesteht.

Gründe

11Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe über den hinaus fortbestanden. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der auflösenden Bedingung des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT mit dem . Die Bedingung gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam und eingetreten. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt. Die Klagefrist wurde mit Zugang des Schreibens vom , mit dem die Beklagte den Eintritt der Bedingung mitteilte, in Lauf gesetzt (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG).

12A. Die Klage ist zulässig.

13I. Sie ist nach gebotener Auslegung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und nicht als Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen. Das folgt aus dem Wortlaut des Antrags und dem in der Klagebegründung ausgedrückten Willen der Klägerin (vgl. zB  - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 106, 72). Ihr geht es nicht darum, die Wirksamkeit von § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT überprüfen zu lassen. Sie macht geltend, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten.

14II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids vom , mit dem der Klägerin unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde (vgl.  - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7).

15B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom Klage erhoben. Die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht nur für die Feststellung der Wirksamkeit der Bedingung, sondern auch für die Klärung der Frage, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist. Dem Lauf der Klagefrist stehen § 92 Satz 1 SGB IX und eine analoge Anwendung von § 4 Satz 4 KSchG nicht entgegen.

16I. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung auch einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll.

171. Der Senat hat bisher angenommen, die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG sei nicht anzuwenden, wenn die Parteien nicht über die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung stritten, sondern ausschließlich darüber, ob die auflösende Bedingung eingetreten sei. Das sei Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage. Die Frage der Wirksamkeit der Tarifnorm müsse demgegenüber in der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden (vgl.  - Rn. 12 und 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7; - 7 AZR 440/03 - zu I 1 und 2 der Gründe, BAGE 111, 148).

182. Daran hält der Senat nicht fest. Die Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG ergibt, dass die Klagefrist auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gilt.

19a) Für das bisherige Auslegungsergebnis des Senats spricht vor allem der Wortlaut der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG. § 21 TzBfG bestimmt, dass ua. § 17 TzBfG entsprechend gilt, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung, unter der sein Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des bedingten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet ist. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG gelten §§ 5 bis 7 KSchG entsprechend. Der Verweisung unterfällt auch die Rechtsfolge der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer auflösenden Bedingung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die auflösende Bedingung als von Anfang an rechtswirksam. Die Fiktion bewirkt, dass der Arbeitsvertrag als wirksam auflösend bedingt gilt. Dagegen spricht der reine Wortlaut der Vorschriften zunächst nicht dafür, die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG auch auf den Streit über den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (vgl.  - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 111, 148). Er steht einem solchen Verständnis jedoch nicht zwingend entgegen. Bereits das Wort „entsprechend“ in § 21 TzBfG macht deutlich, dass bei der Anwendung der dort genannten Bestimmungen die Besonderheiten der auflösenden Bedingung zu berücksichtigen sind.

20b) Nach Sinn und Zweck sowie Zusammenhang der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG sind die Klagefrist und die Fiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG auch auf den tatsächlichen Eintritt der auflösenden Bedingung anzuwenden.

21aa) Das Erfordernis der fristgebundenen Klage schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. nur  - Rn. 21 und 25). Bei sog. Kalenderbefristungen iSv. § 15 Abs. 1 TzBfG steht der Ablauf der vereinbarten Zeit regelmäßig fest. Typischerweise besteht daher kein Streit über das Befristungsende, sondern „nur“ über die Wirksamkeit der Befristung. Daraus erklärt sich die Formulierung in § 17 Satz 1 TzBfG. Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung des § 17 Satz 1 TzBfG hat demgegenüber den Besonderheiten auflösender Bedingungen Rechnung zu tragen. Bei auflösend bedingten Arbeitsverträgen kann sowohl über die Wirksamkeit der Bedingung als auch über ihren tatsächlichen Eintritt gestritten werden. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede (vgl. näher und mwN  - zu II 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 148). Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen wie der des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung unterliegen beide Fragen dem Klagefristerfordernis.

22bb) Dieses Verständnis entspricht auch dem systematischen Zusammenhang von § 17 Satz 1 und Satz 3 mit § 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG. Bei Kalenderbefristungen iSv. § 15 Abs. 1 TzBfG besteht regelmäßig kein Zweifel am Zeitpunkt des vereinbarten Endes des befristeten Arbeitsvertrags iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Beginn der Klagefrist steht fest. Auch die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft an das „vereinbarte Ende“ des auflösend bedingten Arbeitsvertrags an. Das vereinbarte Ende ist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erreicht. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsverhältnis erst nach Bedingungseintritt, also nach dem vereinbarten Ende iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis wird nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre. Auf diese Konstellation ist die Bestimmung des § 17 Satz 3 TzBfG zugeschnitten, die in § 21 TzBfG ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt ist. Danach beginnt die Dreiwochenfrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG damit in entsprechender Anwendung nach § 21 TzBfG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (ebenso Preis/Gotthardt DB 2001, 145, 151 f.).

23II. Die Klägerin hat die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG versäumt. Die auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags, auf die sich die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT beruft, gilt daher nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten.

241. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG wurde nach §§ 21, 17 Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG mit Zugang des Schreibens vom in Lauf gesetzt. Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis habe infolge des Rentenbescheids vom mit dem geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nur die Tatsache des Zugangs der Beendigungsmitteilung und nicht seinen genauen Zeitpunkt festgestellt. Bei Eingang der Klage in diesem Rechtsstreit am war die dreiwöchige Klagefrist aber jedenfalls längst verstrichen. Die am eingereichte und am zurückgenommene Klage entfaltete nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO keine Wirkung.

252. Dem Lauf der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG steht § 92 Satz 1 SGB IX nicht entgegen. Eine Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG scheidet aus (vgl. dazu  - Rn. 17 ff.). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 92 Satz 1 SGB IX nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Hier war der Klägerin mit Bescheid vom unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden.

263. Die auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2099 Nr. 34
DB 2011 S. 1756 Nr. 31
NJW 2011 S. 2748 Nr. 37
NJW 2011 S. 8 Nr. 34
DAAAD-88282