Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG
Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 877, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„ 3Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).”
BMF v. - IV D 3 -
S 7346/12/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 923
DB 2012 S. 2073 Nr. 37
DStR 2012 S. 1811 Nr. 36
GStB 2012 S. 44 Nr. 11
StB 2012 S. 344 Nr. 10
UR 2012 S. 780 Nr. 19
UStB 2012 S. 287 Nr. 10
UVR 2012 S. 298 Nr. 10
Ubg 2012 S. 706 Nr. 10
WPg 2012 S. 1063 Nr. 19
HAAAE-16648