BZSt - St II 2 - S 2280 DA/12/00002 BStBl 2012 I S. 734

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2012).

Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2008 liegt, sind in dieser Dienstanweisung nicht mehr enthalten. Der Regelungsumfang der DA-FamEStG 2012 ergibt sich aus ihrem Vorwort. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kennzeichnung der Änderungen abgesehen.

Die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 2012 ist in Abschnitt DA 63.4 (Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit) geregelt. In die DA-FamEStG 2012 sind einige weitere Verweise auf ältere BFH-Urteile aufgenommen worden, um insoweit an die Einkommensteuer-Hinweise anzugleichen.

Die DA-FamEStG 2012 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:

DA 31

Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt (Weisung vom , BStBl 2012 l S. 519).

Der Abschnitt DA 31.2 wird genauer bezeichnet mit „Vorrangige Unterhaltspflichten” und es werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Bei einer Mangelfallprüfung (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Person zu Grunde zu legen. Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist in DA 31.2.4 geregelt. Als steuerfrei zu stellendes Existenzminimum ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusetzen.

  • Beispiele zu DA 31.2.2 und DA 31.2.3:

    • Das bisherige Beispiel 1 und die Variante in DA 31.2.2 betreffen die Mangelfallprüfung bei einem Kind im Jahr der Heirat. Sie werden neu gefasst. Wegen des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG wird das verfügbare Nettoeinkommen erst ab dem Folgemonat der Heirat in die Mangelfallprüfung einbezogen. Demzufolge bleiben Einnahmen in allen Fällen nach DA 31.2.2 und DA 31.2.3 unberücksichtigt, die auf Zeiträume entfallen, in denen eine vorrangige Unterhaltspflicht nur in einem Teil des Monats besteht (Teilmonate).

    • Das bisherige Beispiel 2 in DA 31.2.2 entfällt. Es betraf die Kindeskindsituation eines verheirateten Kindes. Stattdessen wird die Kindeskindsituation bei einem Anspruch nach § 1615l BGB im Beispiel zu DA 31.2.3 erläutert.

    • Die Beispiele werden ohne Bezug auf ein bestimmtes Jahr gefasst.

  • DA 31.2.2 Abs. 6 und 7 werden neu strukturiert:

    • Absatz 6 regelt den Fall der nicht getrennt lebenden Lebenspartnerschaft (als mit Abs. 1 bis 5 vergleichbar – Haushaltsgemeinschaft liegt vor),

    • Absatz 7 betrifft die Fälle, in denen keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Der allgemeine Rechtsgrundsatz des BStBl 2012 II S. 340 (kein Ansatz fiktiver Unterhaltsleistungen) wird auf alle mit dem entschiedenen Sachverhalt vergleichbare Fälle angewandt (auch auf solche nach DA 31.2.3).

  • Der neue Abschnitt DA 31.2.4 regelt die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens. Sie ist bei einer Mangelfallprüfung (siehe DA 31.2.2) und bei der Prüfung eines Anspruchs für ein behindertes Kind (siehe DA 63.3.6.4) von Bedeutung.

    • Die Rechtsgrundsätze der   BStBl 2012 II S. 974 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten) und vom  –  BStBl 2012 II S. 463 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes an sein eigenes Kind) werden in DA 31.2.4 Satz 3 berücksichtigt. Insoweit entfallen die bisher in DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 6, letzter Anstrich und Satz 7 f. sowie in DA 63.4.3.4 Abs. 1 geregelten Abzugsbeträge.

    • Zu den drei vorgenannten BFH-Urteilen wird darauf hingewiesen, dass deren Rechtsgrundsätze auch bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens des Ehegatten oder einer anderen vorrangig unterhaltsverpflichteten Person und bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes für Zeiträume vor dem anzuwenden sind, sofern diese Kindergeldfälle noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind.

DA 62

In DA 62.4.1 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der neu eingefügte Satz 10 regelt Fälle nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung.

  • Satz 22 (bisher Satz 21) wird genauer gefasst, indem das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung als Leistung nach dem SGB III aufgeführt wird.

DA 62.4.2 Abs. 1 Satz 2 wird an DA 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 angeglichen.

DA 63

In DA 63.3.1 werden folgende Änderungen vorgenommen

  • In Abs. 2 Satz 3 wird als Nachweis der Arbeitslosigkeit klarstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III abgestellt, um von dem Arbeitslosengeld nach dem SGB II (Alg II) zu unterscheiden. Dies erfolgt auch in DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 22 und DA 62.4.3 Abs. 2 Satz 3.

  • In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann ein Kind grundsätzlich arbeitsuchend sein, es steht aber aus objektiven Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Eine Entscheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und sich daher nicht arbeitsuchend zu melden, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.

  • In Abs. 4 Satz 3 ist geregelt, dass das Vorliegen einer Erkrankung ärztlich zu bescheinigen ist. Für das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz wird keine entsprechende Vorgabe mehr gemacht, da hinsichtlich des berechneten Entbindungstermins oder der Dauer des Beschäftigungsverbots auch andere Nachweise in Betracht kommen.

In DA 63.3.2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der Abschnitt wird umstrukturiert. Allgemeine Regelungen, die für jede Ausbildungsmaßnahme gelten (Begriff, Maßnahmen, Ernsthaftigkeit und behinderte Kinder), werden dem Abschnitt in DA 63.3.2.1.1 bis DA 63.3.2.1.4 vorangestellt.

  • Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird im gesamten Abschnitt grundsätzlich die Bezeichnung „Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden” verwendet. Dies erfolgt zur Unterscheidung von dem Begriff „Berufsausbildung” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

  • Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Maßnahme im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird gestrichen, da es für den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.

  • DA 63.3.2.2 (bisher DA 63.3.2.1) Abs. 2 Satz 4 sieht als Nachweis der Ernsthaftigkeit bei Schülern klarstellend eine gültige Schulbescheinigung vor. Denn die Familienkassen haben in der Regel nicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Kind seiner Anwesenheitspflicht in der Schule nachkommt.

  • In DA 63.3.2.4 (bisher DA 63.3.2.3) Abs. 1 Satz 1 wird die Bedingung, dass das Studium einen bestimmten Abschluss zum Ziel haben muss, gestrichen, da dies in Fällen des Satzes 1 unterstellt werden kann.

  • In DA 63.3.2.7 (bisher DA 63.3.2.6) wird geändert und ergänzt:

    • Absatz 3 unterscheidet zwischen dem bisherigen Grundwehr-/Zivildienst und dem zum eingeführten freiwilligen Wehrdienst.

    • Abs. 3 Satz 6 stellt klar, dass der freiwillige Wehrdienst nicht zum Ersten eines Monats, sondern am ersten Werktag eines Monats beginnt, da insoweit eine Abweichung vom Grundwehrdienst vorliegt. Der bisherige Satz 6 wird gestrichen, da die Aussage zum Verlängerungstatbestand an dieser DA-Stelle unsystematisch ist. DA 63.5 wird insoweit klarer gefasst.

    • Die Änderung in Abs. 4 Satz 3 („Bestehen”, bisher: „Ablegen”) macht deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfungsleistung (z. B. dem Einreichen der Abschlussarbeit), sondern regelmäßig auf das festgestellte Bestehen der Abschlussprüfung ankommt (vgl. Satz 5).

  • DA 63.3.2.8 (bisher DA 63.3.2.7) wird geändert und ergänzt:

    • In Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3 werden die Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung einerseits und infolge Mutterschaft andererseits getrennt geregelt.

    • Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 3 Satz 2 als häufiger Anwendungsfall konkretisiert.

    • Abs. 3 Satz 3 (Gefährdung des Lebens von Mutter oder Kind) wird als besonderer Anwendungsfall gestrichen, da er ohnehin vom Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (jetzt Abs. 3 Satz 1) erfasst ist.

    • Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann sich ein Kind grundsätzlich in Berufsausbildung befinden. Es kann diese aber aus objektiven Gründen nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und daher seine Berufsausbildung nicht zu verfolgen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.

In DA 63.3.3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Regelung in Abs. 1 Satz 2, nach der ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren als gesetzlicher Wehrdienst gilt, wird gestrichen, da es für den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.

  • Außerdem stellt Satz 2 klar, dass freiwilliger zusätzlicher Zivildienst gemäß § 41a Zivildienstgesetz und freiwilliger Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes ebenfalls eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begründen können.

In DA 63.3.4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Ein neuer Absatz 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes leistet, als Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden kann.

  • Satz 3 des bisherigen Absatzes 4 (jetzt Absatz 5) wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann sich ein Kind grundsätzlich um einen Ausbildungsplatz bemühen. Es kann dieses Ziel aber aus objektiven Gründen nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und sich daher nicht weiter um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.

  • Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 5 Satz 1 (bisher Abs. 4 Satz 1) als häufiger Anwendungsfall konkretisiert.

Der Abschnitt DA 63.3.5 wird wie folgt geändert:

  • In DA 63.3.5.1 Abs. 1 und DA 63.3.5.3 Abs. 1 werden die Angaben zum gemeinschaftlichen Aktionsprogramm „Jugend” gestrichen, da dieses Programm lediglich für den Zeitraum 2000 bis 2006 galt und es somit für den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle mehr gibt. Außerdem werden die in DA 63.3.5.3 Abs. 3 genannten Zertifikate zum Nachweis der Leistung des Europäischen Freiwilligendienstes gestrichen, da diese nicht mehr ausgestellt werden.

  • DA 63.2.3.5.2 Abs. 2 Satz 2 wird geändert, da zum einen eine Verlängerung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf bis zu 24 Monate und zum anderen diese Verlängerung auch bei solchen Diensten möglich ist, die im Ausland geleistet werden.

  • Die Ausführungen zu den „Leuchtturmprojekten” in DA 63.3.5.6 Abs. 2 werden gestrichen, da die Förderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgelaufen ist. Die Dienste selbst sowie deren rechtliche Verankerung bestehen fort.

  • Dem Abschnitt werden zwei neue Unterabschnitte DA 63.3.5.7 und 63.3.5.8 mit Erläuterungen zum Internationalen Jugendfreiwilligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst angefügt. Denn der Katalog der Freiwilligendienste in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde rückwirkend zum um die genannten Freiwilligendienste erweitert (vgl. auch Weisung des BStBl 2011 I S. 579).

Mit dem neuen Absatz 3 in DA 63.3.6.1 wird die im bisherigen Abs. 3 Satz 3 geregelte Verwendung der Vordrucke zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verbindlicher gefasst.

DA 63.3.6.4 wird geändert und ergänzt:

  • Der Abschnitt wird im Hinblick auf die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 unter Berücksichtigung des ( BStBl 2011 I S. 1243) und der Weisung des ( BStBl 2012 I S. 40) insgesamt aktualisiert.

  • Die in Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 geregelten vereinfachten Prüfungen beim Bezug von Eingliederungshilfe eines voll- bzw. teilstationär untergebrachten Kindes werden darüber hinaus wie folgt geändert:

    • Abs. 7 Satz 1 wird entsprechend Abs. 8 Satz 1 um das „Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für behinderte Menschen” ergänzt, da es bei der Frage nach dem Selbstunterhalt des Kindes keinen Unterschied macht, ob das Kind, welches das genannte Arbeitsentgelt bezieht, zu Hause bei den Eltern (vgl. Abs. 8 Satz 1) oder im Heim wohnt bzw. anderweitig vollstationär versorgt wird. Des Weiteren wird die Vereinfachungsregel um das Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SGB IX ergänzt, denn auch wenn dieses zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet wird, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Denn Anspruch auf ein monatliches Arbeitsförderungsgeld in Höhe von maximal 26 Euro haben lediglich behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden und deren Arbeitsentgelt weniger als 325 Euro monatlich beträgt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beläuft sich das Arbeitsförderungsgeld monatlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro.

    • In Abs. 8 Satz 1 wird das Taschengeld gestrichen, da dieser Barbetrag nur bei vollstationärer Unterbringung (siehe Abs. 7 Satz 1) geleistet wird, nicht aber für teilstationär untergebrachte Kinder. Entsprechend Abs. 7 wird die Regelung um das Arbeitsförderungsgeld erweitert.

In DA 63.4 wird die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG in der ab geltenden Fassung geregelt. Darin sind das ( BStBl 2011 I S. 1243) und die Einzelweisung des ( BStBl 2012 I S. 40) berücksichtigt. Darüber hinaus wird für Fälle, in denen eine erstmalige Berufausbildung oder ein Erststudium (Erstausbildung) abgeschlossen ist, u. a. geregelt, dass

  • ein Au-Pair-Verhältnis keine Erwerbstätigkeit darstellt (DA 63.4.3 Satz 4),

  • eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden durch einen Jahreswechsel nicht unterbrochen wird (DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 2); Zeiträume vor dem bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht, weil die Gesetzesänderung erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

  • bei der Prüfung, ob eine vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden anspruchsunschädlich ist, für die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen sind (DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 3),

  • der Zeitraum einer vorübergehenden Ausweitung der Beschäftigung taggenau zu berechnen ist (Variante zum Beispiel zu DA 63.4.3.1 Abs. 2).

Außerdem sind in DA 63.4.3.2 die Voraussetzungen für ein Ausbildungsdienstverhältnis näher festgelegt und bei Kindern im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG häufig auftretende Fälle genannt, in denen nach Abschluss einer Erstausbildung ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.

In DA 63.5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Teilmonatsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ist zum entfallen. Deshalb wird DA 63.5 Abs. 1 Satz 3 gestrichen.

  • Die unterschiedliche Dauer von Grundwehr- und Zivildienst in den Jahren 1996 bis 2011 wird in Abs. 4 Satz 1 in einer Tabelle dargestellt.

  • Abs. 5 Satz 1 wird redaktionell klarer gefasst. Die Wörter „im Ausland” in den Sätzen 1 und 2 werden gestrichen, da es nicht auf den Ort der Dienstleistung ankommt. Entscheidend ist die Anwendung einer ausländischen Rechtsvorschrift.

DA 64

Aufgrund einer umfassenden Umstrukturierung des Abschnittes DA 72.3 werden Regelungen zur Verfahrensweise im Fall eines Berechtigtenwechsels (bisher in DA 72.3.1 Abs. 4) überarbeitet und nach DA 64.4 verlagert. Dabei finden sich in Absatz 1 Verfahrensanweisungen, soweit sie die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständige Familienkasse betreffen und in Absatz 4 solche Anweisungen, die im weiteren Verlauf nach Abwicklung des Berechtigtenwechsels von allen beteiligten Familienkassen zu beachten sind.

DA 65

In DA 65.1.1 Abs. 2 Satz 3 wird das Überbrückungsgeld seitens der Seemannskasse nach § 143 SGB VII gestrichen, da die genannte Norm seit 2009 außer Kraft ist. Die Fundstelle der Übersicht über vergleichbare Leistungen im Bundessteuerblatt in DA 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 wird aktualisiert.

DA 66

In DA 66.2 wird Absatz 2 aufgrund der Aufhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG zum gestrichen.

DA 67

DA 67.2.1 wird wie folgt geändert

  • Abs. 1 Satz 2 wird klarstellend ergänzt. U. a. aufgrund der Weisung des ( BStBl 2011 I S. 960) wird Absatz 1 dahingehend überarbeitet, dass nunmehr auch auf eine elektronische Aktenführung Bezug genommen wird. Der neue Satz 6 wird eingefügt, um eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) durch unbefugte Dritte zu vermeiden, z. B. durch andere Beschäftigte, die nicht besonders auf das Steuergeheimnis verpflichtet sind.

  • Die Regelung des bisherigen Satzes 2 in Absatz 5 betrifft den Zuständigkeitswechsel und befindet sich nun in DA 72.3.1 Abs. 2 Satz 2.

Im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung der DA 72.3 werden zum Teil unterschiedlich verstandene Regelungen zur Zählkindproblematik in der bisherigen DA (siehe DA 67.3.2.1 Abs. 6 Satz 3, DA 70.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3, DA 72.3.1 Abs. 5 Satz 1) überarbeitet und in einem neuen Unterabschnitt DA 67.3.2.2 „Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils” neu geregelt. In dem Zuge wird DA 67.3.2.1 Abs. 6 gestrichen. DA 67.3.2.2 (jetzt DA 67.3.2.3) Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen, da sich die Aussage bereits aus Abs. 1 Satz 2 ergibt.

DA 67.4.2.1 Abs. 3 wird geändert um einen Gleichklang zu DA 68. 1 zu erreichen.

DA 68

DA 68.3 Abs. 1 und 2 werden zusammengefasst. DA 68.3 wird inhaltlich an die Systematik des § 31 EStG und den Wortlaut von R 31 Abs. 4 EStR angepasst.

DA 70

In DA 70.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Abs. 2 Satz 3 wird aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze angepasst.

  • Die Änderungen in Absatz 6 erfolgen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 (siehe auch Erläuterung zu DA 67.3.2.2). Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, da sie nicht das Festsetzungsverfahren allgemein betreffen, sondern sich auf Berechtigtenwechsel und Zählkinder beziehen. Stattdessen werden in Satz 1 Verweise auf die einschlägigen Regelungen aufgenommen.

  • Die Ausführungen in Absatz 7 zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten werden auf Verweise zu den wesentlichen Normen gekürzt.

DA 70.2 wird aufgrund des Wegfalls des § 70 Abs. 4 EStG zum geändert. Darüber hinaus wird

  • die Zitierweise der Korrekturnorm § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG an dieser wie auch an anderen Stellen der DA konkretisiert,

  • in DA 70.2.1.1 Abs. 3 mit Satz 3 ein Hinweis auf die Korrektur bei Änderungen in den Verhältnissen in Bezug auf Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 4 EStG in der seit dem geltenden Fassung eingefügt,

  • DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 und 3 aus systematischen Erwägungen nach DA 70.2.1.1 Abs. 3 Satz 4 bzw. Abs. 4 verlagert,

  • DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 2 aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze und des § 70 Abs. 4 EStG zum gestrichen,

  • in DA 70.2.1.2 zur Klarstellung eine Änderung vorgenommen (Zeitpunktvergleich zwischen Festsetzungsverfügung und Änderung in den Verhältnissen).

DA 72

DA 72.2.4 wird wie folgt geändert:

  • In DA 72.2.4.3 Abs. 3 wird Satz 2 im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 gestrichen. Sämtliche Ausführungen zu einem Zuständigkeitswechsel finden sich nun in DA 72.3.

  • In diesem Zuge wird die bisherige DA 72.3.2 dem Abschnitt DA 72.2.4 als neue DA 72.2.4.4 angefügt, da sie nicht den Zuständigkeitswechsel betrifft.

DA 72.3 wird thematisch unter der Überschrift „Zuständigkeitswechsel” umfassend und unter Berücksichtigung der Weisung des ( BStBl 2011 I S. 734) neu strukturiert. Andere Regelungen, wie beispielsweise zum Berechtigtenwechsel oder zu den Zählkindern, werden in die einschlägigen DA-Abschnitte eingebunden (siehe insbesondere DA 64.4 und DA 67.3.2.2). Darüber hinaus ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • In DA 72.3.2 wird aus folgenden Gründen zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem sachlichen Wechsel aus anderen Gründen differenziert: Zwar betrifft die genannte Weisung jede Art von Wechsel der sachlichen Zuständigkeit. Die Einschränkung der Anwendung der Weisung auf den sachlichen Zuständigkeitswechsel aus anderen Gründen ist jedoch erforderlich, weil bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die ursprüngliche Familienkasse nicht mehr existiert (siehe auch BStBl 1995 I S. 664, II.).

  • Die Vorgehensweise der Familienkassen bei einem (sachlichen) Zuständigkeitswechsel aufgrund der Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften (bisher DA 72.3.1 Abs. 6) wird geändert und findet sich in DA 72.3.2.2 wieder.

DA 74

DA 74.1.5 Abs. 3 Satz 5 wird gestrichen, denn Abs. 3 Satz 4 regelt hinreichend, dass nur solche Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden sind.

In DA 74.2.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Abs. 1 Satz 1 gibt einen Überblick über die Fallgestaltungen einer Erstattung und dient der Orientierung in dem Abschnitt.

  • Absatz 2 wird geändert und ergänzt:

    • Absatz 2 regelt die Erstattung für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte. In Satz 1 wird die Rechtsgrundlage für den vorgenannten Fall einer Erstattung durch Aufnahme des Verweises auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X präzisiert. Außerdem werden die Anwendungsfälle in Aufzählungsform dargestellt und um den Fall ergänzt, in dem ein Sozialleistungsträger dem Berechtigten selbst Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat.

    • In den Sätzen 2 bis 4 und 7 bis 9 werden allgemeine Aussagen zur Gleichartigkeit (Zweckidentität) aufgenommen, u. a. die Rechtsgrundsätze des BStBl 2009 II S. 919.

    • Die Voraussetzungen für eine Erstattung werden in mehreren Beispielen veranschaulicht.

    • In Satz 10 werden die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Arbeitslosengeld II als Leistungen genannt, die gleichartig dem Kindergeld sind.

DA 76a

§ 76a EStG wurde durch Art. 7 Absatz 4 in Verbindung mit Art. 10 Absatz 2 des Gesetzes vom ( BGBl 2009 I S. 1707) ab aufgehoben. Die Gesetzeszitierung und DA 76a werden deshalb gestrichen.

Kindergeld ist im Falle der Zahlung auf ein Pfändungsschutzkonto unter bestimmten Voraussetzungen von der Pfändung ausgenommen (vgl. § 850k Zivilprozessordnung). Zu diesem Zweck benötigt der Kontoinhaber eine Bescheinigung der Familienkasse im Sinne von § 850k Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Anlage: Dientsanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG); Stand 2012:

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BZSt v. - St II 2 - S 2280 DA/12/00002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 734
WAAAE-16293