EStR R 20.2 (Zu § 20 EStG)

Zu § 20 EStG

R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen

1Auf Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ist bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, R 154 EStR 2003 weiter anzuwenden. 2R 154 Satz 4 Buchstabe a EStR 2003 gilt nicht für Zinsen, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Jahren bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625