Instanzenzug: Az: 2 Ca 474/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 6 Sa 59/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger und der Klägerin, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.
Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:
Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der klagenden Parteien mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
4Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfällt auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.
5In den Arbeitsverträgen der klagenden Parteien ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge.
6Der Kläger zu 1. ist seit dem , der Kläger zu 2. seit dem , der Kläger zu 3. seit dem und die Klägerin zu 4. ebenfalls seit dem bei der Beklagten beim SOD tätig. Sie wurden zunächst nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Der Kläger zu 3. war zwischenzeitlich vom bis beim Amt für Strom- und Hafenbau tätig. Seit dem sind die klagenden Parteien als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt.
7Mit gleichlautenden Schreiben vom machten sie gegenüber der Beklagten die „Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT“ geltend.
Mit Schreiben vom lehnte die Beklagte dies ab. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
9Im Hinblick auf das - 23 Ca 24/08 -) zahlt die Beklagte rückwirkend ab dem an die klagenden Parteien eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT und nach der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am nach dessen Entgeltgruppe 8.
10Mit Schreiben vom machte der Kläger zu 1. erfolglos Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L geltend. Entsprechende Schreiben erfolgten unter dem auch für die Kläger zu 2. und 3., nicht jedoch für die Klägerin zu 4.
11Mit ihren am beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Feststellungsklagen geht es den klagenden Parteien um die Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewährungszeit sowie zuvor in die VergGr. Vc BAT. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Die in einem dabei mitgeführten Notizbuch gemachten Aufzeichnungen dienten lediglich als Gedächtnisstütze für die Anfertigung einer Anzeige. Eine Protokollierung der Arbeit sei damit jedoch nicht verbunden; auch eine Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten ergebe sich hieraus nicht. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom und aus der Zuständigkeitsanordnung vom hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Bereits mit den Schreiben vom sei die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch für die VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewährungszeit gewahrt.
Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt,
Der Kläger zu 2. hat zuletzt beantragt,
Der Kläger zu 3. hat zuletzt beantragt,
Die Klägerin zu 4. hat zuletzt beantragt,
16Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit dürfe nicht anhand des Endergebnisses gemessen werden. Dies führe nicht zu sachgerechten, sondern zu unbilligen Ergebnissen insbesondere im Verhältnis zu Innendienstmitarbeitern. Anhand eines Notizbuches und beständigen Telefonkontakts zur Einsatzzentrale könnten die Tätigkeiten und damit auch deren Wertigkeiten erfasst werden. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Unter Ziffer 1 mit einem Zeitanteil von 55 % handele es sich lediglich um feststellende Tätigkeiten ohne ein Erfordernis selbständiger Leistungen. Lediglich unter Ziffer 2 mit einem Zeitanteil von 25 % fielen selbständige Leistungen an, da mit Ermessen entschieden werden müsse. Dabei gebe die Stellenbeschreibung mit einem Zeitanteil von 25 % auch lediglich einen theoretischen Rahmen vor; tatsächlich nähmen die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nicht solch einen Raum ein, denn in ca. 90 % der Arbeitszeit falle die Kontrolle des ruhenden Verkehrs an. Damit werde ein rechtserhebliches Ausmaß selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erreicht.
17Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klagen abgewiesen, soweit Vergütungsansprüche nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L im Hinblick auf die Geltendmachungsschreiben vom mit Wirkung schon vor dem bzw. für die Klägerin zu 4. vor dem zugesprochen worden waren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte in der Sache die Klageabweisung, die klagenden Parteien ihre vollständige Stattgabe. Alle Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite.
Die Kläger zu 1. und 2. sowie die Klägerin zu 4. haben in der Revisionsinstanz jeweils hilfsweise beantragt
Gründe
19Die Revision der Beklagten und die Revisionen der klagenden Parteien sind unbegründet. Den klagenden Parteien steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L nach erfolgter Bewährung zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den klagenden Parteien erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die Schreiben vom nicht als anspruchswahrende Geltendmachung für eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L angesehen, wohl aber für eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT.
20I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., siehe nur - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).
211. Soweit in der Tenorierung der Vorinstanzen auf die damalige Antragsformulierung der klagenden Parteien hin im Ausspruch der Entgeltgruppe der Zusatz „in der jeweils gültigen Fassung“ und zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die jeweilige klagende Partei aufgenommen worden ist, handelt es sich um unselbständige Antragsbestandteile, die - wie die klagenden Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - in ihren Eingruppierungsfeststellungsanträgen bereits enthalten waren. Soweit in den Feststellungsanträgen bestimmte Daten doppelt genannt sind (beispielsweise im Antrag zu 1a sowie auch im Antrag zu 1b „“), ergibt die Auslegung, dass damit stattdessen richtigerweise im ersten der beiden jeweiligen Anträge der letzte Tag des Vormonats als eingeschlossen zu verstehen ist.
222. Die erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsanträge der Kläger zu 1. und 2. sowie der Klägerin zu 4. auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der VergGr. Vc BAT für den Monat März 2006 stellen keine eigenständigen prozessualen Ansprüche dar, weil sie als Weniger in den jeweils zweiten, auf die VergGr. Vb BAT gerichteten Hauptanträgen enthalten und daher prozessual unbeachtlich sind.
23II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
241. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien ab dem der TV-L und zuvor der BAT.
25Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der klagenden Parteien bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.
262. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.
27a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
28Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( - aaO; - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( - aaO; - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).
29b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der klagenden Parteien von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die in den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.
30aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen, und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen, für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“, sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.
31bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.
32Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.
33Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der klagenden Parteien kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die klagenden Parteien müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.
34Auf diese Bewertung haben die Eintragungen der klagenden Parteien in ihren Notizbüchern, in denen nach dem Vorbringen der Beklagten die einzelnen Tätigkeiten des Streifengangs dokumentiert werden sollen, keinen Einfluss. Damit kann lediglich im Nachhinein die jeweils erfolgte Tätigkeit festgestellt werden, jedoch nicht die vertraglich geschuldete Tätigkeit, um die es bei der hier maßgebenden Einheit des Arbeitsvorgangs geht.
3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorgangs „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:
36Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.
374. Die den klagenden Parteien übertragenen Tätigkeiten erfüllen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangen. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.
38a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).
39b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
40aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.
41(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.
42(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.
43(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.
44(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.
45bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.
46(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.
47(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen ( - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).
48(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte ( - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher - aaO; - 4 AZN 1105/94 - aaO).
49(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.
50(a) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die in der Stellenbeschreibung unter Ziffer 2 aufgelisteten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten Entscheidungen des Mitarbeiters auf der Grundlage eigener Gedankenarbeit verlangten. Bei dieser Gedankenarbeit müsse der Angestellte seine Kenntnisse über die anzuwendenden Normen einsetzen. Er müsse zum einen feststellen, ob tatsächlich ein Normenverstoß drohe. Zum anderen sei er gehalten, sich unter den in Frage kommenden Maßnahmen für die aus seiner Sicht am besten geeignete zu entscheiden und die gewählte Maßnahme gegenüber den jeweiligen Störern durchzusetzen. Für die Tätigkeiten unter der Ziffer 2 der Stellenbeschreibung sei ein Anteil der Arbeitszeit von 25 % vorgesehen, was angesichts eines Arbeitsvorgangs, der 80 % der Arbeitszeit ausmache, rechtserheblich sei.
51(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht die Tätigkeit der klagenden Parteien zutreffend unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Es kann dabei dahinstehen, in welcher Weise unter den Umständen des vorliegenden Falles der zeitliche Anteil selbständiger Leistungen zu berechnen wäre. Jedenfalls geht das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass ohne die Erbringung selbständiger Leistungen die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich sei. Damit hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Dafür waren keine weiteren Feststellungen notwendig. Auch die Revision der Beklagten rügt im Ergebnis lediglich, das tarifliche Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.
52cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die klagenden Parteien die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.
53(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am / vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).
54Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).
55(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
56(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der klagenden Parteien beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.
57(b) Auch die zeitlichen Voraussetzungen sind für alle klagenden Parteien dieses Rechtsstreits grundsätzlich erfüllt.
58(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem zunächst beim SOD und seit dem beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am und endete am . Folglich ist er ab dem in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L am in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
59(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem zunächst beim SOD und seit dem beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am und endete am . Folglich ist er ab dem in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L am in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
60(cc) Der Kläger zu 3. hatte zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit am ab dem in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
61(aaa) Der Kläger zu 3. ist seit dem zunächst beim SOD und seit dem beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am .
62(bbb) Die Bewährungszeit des Klägers zu 3. endete am . Bei der Berechnung des Bewährungszeitraums haben die Vorinstanzen richtigerweise die achtmonatige Zeit vom bis zum , in der der Kläger zu 3. nicht beim BOD tätig war, sondern beim Amt für Strom- und Hafenbau, nicht als Bewährungszeit berücksichtigt, sondern als deren unschädliche Unterbrechung. Anders als im Rahmen des ausführlich geregelten Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT, wo bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten auch zuvor zurückgelegte Zeiten grundsätzlich (zu den Ausnahmen § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 BAT) nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, hat für den Fallgruppenbewährungsaufstieg, der in § 23b BAT nur rudimentär geregelt ist, eine Unterbrechungszeit von mehr als sechs Monaten grundsätzlich keine solchen negativen Auswirkungen. Im vorliegenden Fall sind also die vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten mit den nach der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten zu addieren. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am hatte der Kläger zu 3. damit 33 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen.
63(dd) Die Klägerin zu 4. ist seit dem zunächst beim SOD und seit dem beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am und endete am . Folglich ist sie ab dem in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L am in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
64III. Die Revision der klagenden Parteien im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristregelung bleibt ohne Erfolg.
651. Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.
66a) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein ( - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).
67b) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind ( - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. - aaO; - 9 AZR 46/00 - aaO).
682. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist ist hinsichtlich des Anspruchs der klagenden Parteien auf ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L durch ihre Schreiben vom nicht gewahrt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar erfassen diese Schreiben die Ansprüche nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L. Ein vorweggenommener Bewährungsaufstieg, der erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würde, konnte durch die Schreiben jedoch nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Anspruchs auf ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sind für die Kläger zu 1., 2. und 3. erst die Schreiben vom fristwahrend. Für die Klägerin zu 4. ist diese Geltendmachung erst durch die Zustellung der Klage am erfolgt.
69a) Mit ihren Schreiben vom haben die klagenden Parteien lediglich die „Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT“ geltend gemacht. Ihre Auffassung, damit sämtliche Fallgruppen, also auch die Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT, einschließlich eines insoweit bereits vorweggenommenen Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT geltend gemacht zu haben, ist unzutreffend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte schließlich rückwirkend ab dem nach der VergGr. Vc BAT und später nach der dementsprechenden Entgeltgruppe 8 TV-L gezahlt und damit die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Forderung erfüllt hat. Zudem wäre ohnehin bei der Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Anforderungen des Bewährungsaufstiegs zum Zeitpunkt des Schreibens vom weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren.
70b) Soweit die Kläger zu 1. und 2. sowie die Klägerin zu 4. in ihrer Revisionsbegründung und mit den von ihnen gestellten, prozessual unbeachtlichen Hilfsanträgen zum Ausdruck gebracht haben, die ihnen für den Monat März 2006 nach der Geltendmachung mit dem Schreiben vom zustehende Vergütung nach der VergGr. Vc BAT habe das Landesarbeitsgericht nicht zugesprochen, übersehen sie, dass sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts das Gegenteil ergibt. Das Landesarbeitsgericht hat ausweislich der Urteilsbegründung das Urteil des Arbeitsgerichts lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts des Einsetzens der Vergütungspflicht nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L wegen Nichtwahrung von Ausschlussfristen aufgehoben, jedoch nicht in Frage gestellt, dass für den Zeitraum ab dem - einschließlich des Monats März 2006 - bis zum Einsetzen der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9 TV-L ab dem (für die Kläger zu 1., 2. und 3.) bzw. dem (für die Klägerin zu 4.) Ansprüche nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L fristwahrend geltend gemacht worden sind und den klagenden Parteien auch zustehen.
71c) Erst die auch vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1., 2. und 3. als ausreichend bewerteten Schreiben vom erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L im Sinne der Forderung einer Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L. Für die Klägerin zu 4. wahrt in Ermangelung eines solchen Schreibens erst die Zustellung der Klageschrift die Ausschlussfrist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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VAAAE-14280