Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines
Überschussrechners bei bargeldintensivem Betrieb
Schätzung der
Betriebseinnahmen eines Kosmetikstudios
steuerrechtliche
Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Leitsatz
1. Auch bei einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen. Für
bargeldintensive Betriebe, wie einem Kosmetikstudio ist ein detailliertes
Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen. Dem genügen die nicht mit Kassenendbons
o.ä. belegten Aufzeichnungen auf dem handschriftlichen Formblatt
„Kasse” der Fa. DATEV bzw. dessen elektronische Form
(Kassenerfassung für Office der Fa. DATEV) nicht, wenn diese lediglich die
Tageseinnahmen als Summenzahlen und nur rechnerische – nicht mit dem
IST-Stand abgeglichene – Beträge ausweisen.
2. Die Schätzung des Beklagten ist
nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer die Schätzung auf der Grundlage einer
möglichst betriebsnahen Methode unter Zugrundelegung einer Reihe begünstigenden
Annahmen ordnungsgemäß durchgeführt.
3. Lohnzahlungen einer Kosmetikerin
an ihren Ehegatten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die
– lediglich dem Zweck der Schaffung von Betriebsausgaben dienenden
– gegenseitigen, zu gleichen Konditionen abgeschlossenen
Ehegattenarbeitsverträge unterschiedliche Tätigkeiten beinhalten und der Lohn
nicht ausgezahlt, sondern zu 100 % auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2012 S. 919 EFG 2012 S. 1816 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2446 StBW 2013 S. 201 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2012 S. 841 MAAAE-14218
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 21.06.2012 - 1 K 1124/10
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