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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 10 | Abgabenordnung: Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grds. keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs. Entscheidend ist, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge vollständig erfasst werden. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben ist es zur Vermeidung der Einzelaufzeichnung der Einnahmen aber kaum zu umgehen, ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch zu führen. Das hat aktuell das FG Saarland einmal mehr bestätigt.

Welche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Überschussrechner erfüllen, wenn es sich um einen bargeldintensiven Betrieb handelt? Also beispielsweise Gaststätten, Taxifahrer, Friseure oder Kosmetikstudios. Nun, das ist bei Betriebsprüfungen immer wieder ein Streitthema.

Bei der Außenprüfung von Betrieben einer Bargeldbranche hat vor allem die ordnungsgemäße Kassenführung einen extrem hohen Stellenwert. Das hängt mit dem Vertrauensvorschuss des Gesetzgebers in § 158 AO zusammen. Danach sind grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Allerdings mit der Einschränkung: wenn sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Betriebsprüfer untersuchen daher, ob sachliche oder formelle Fehler

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