Die Mitteilung der zentralen Stelle über „eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten SA-Abzug nach
§ 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG” stellt keinen Grundlagenbescheid i. S. des § 182 Abs. 1
Satz 1 AO dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße behördeninterne Mitteilung.
Aus § 10a Abs. 1, 1a EStG 2004 folgt keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung
von Daten an die Zentrale Stelle (gegen BStBl I 2004, 407).
Eine zeitliche Beschränkung - wie sie mit Wirkung durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde - wäre angesichts des
Zwecks der Einverständniserklärung und der Auswirkung einer verspäteten Abgabe unverhältnismäßig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1636 Nr. 17 StBW 2012 S. 728 Nr. 16 BAAAE-13711
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2012 - 3 K 330/11
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