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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14056/12

Gesetze: EStG 2002 § 10a Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 10a Abs. 1 S. 2EStG 2002 § 10a Abs. 1aEStG 2002 § 79 S. 1EStG 2002 § 88EStG 2002 § 90 Abs. 1EStG 2002 § 91 Abs. 1AO § 110 Abs. 1AO § 110 Abs. 3 AltvDV § 12 AltvDV § 15

Keine Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für eine Beamtin für das Beitragsjahr 2004 bei Übermittlung der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011

Leitsatz

1. Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004, wenn sie die nach § 10a Abs. 1a S. 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung vorausgesetzte Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle nicht rechtzeitig (bis zum ) abgegeben hat, da für das Bestehen des Zulagenanspruchs 2004 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich sämtliche Fördervoraussetzungen spätestens im betreffenden Beitragsjahr 2004 hätten verwirklicht sein müssen.

2. Nach der gesetzlichen Konzeption durfte die Altersvorsorgezulage zulässigerweise zunächst ohne weitere Prüfung ausgezahlt werden und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte für die Überprüfung bis zur Grenze der Verjährung Zeit.

3. Hat die Beamtin die Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011 abgegeben, so hat die Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung für das Beitragsjahr 2004 auch unter Berücksichtigung der günstigeren Verwaltungsauffassung im (BStBl I 1004, 1065, Tz. 6) spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 geendet.

4.Eine Wiederseinsetzung in den vorigen Stand kommt infolge Überschreitens der in § 110 Abs. 3 AO genannten Jahresfrist nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
SAAAE-83125

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2014 - 10 K 14056/12

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