BAG Urteil v. - 9 AZR 423/10

Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Tariflohnerhöhung - Anspruch auf übertarifliche Einmalzahlung gemäß einem Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Gesetze: § 3 Abs 1 AltTZTV, § 4 Abs 1 AltTZTV, § 5 Abs 2 ProtErkl AltTZTV, § 1 Abs 1 TVG

Instanzenzug: Az: 16 Ca 8003/09 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 11 Sa 2349/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom vereinbarten die Parteien unter dem , ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom bis zum , die sich anschließende Freistellungsphase vom bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am dauern. Nach § 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit,

Weiter heißt es in dem Vertrag ua.:

In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es:

Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise:

Am vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.:

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

8Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung iHv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht.

9Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

Die Klägerin hat beantragt,

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase „angespart“. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom . Dort heißt es ua.:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Gründe

13A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 iHv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag iHv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom bis zum verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

14I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom bis zum ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

151. Die Feststellungsklage ist zulässig.

16Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom bis zum (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 20, BAGE 134, 202).

172. Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV und § 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei „spiegelbildlich“ die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne.

18a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom . Zudem vereinbarten die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug.

19b) Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto.

20aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel).

21bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs „zustehen“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA):  - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318).

22cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu § 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht „null“.

23dd) Da sich nach § 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. § 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht („… zustehenden Grundvergütungen …“). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge („… Beträge …“), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag iHv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag iHv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu.

24ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen.

25ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der „Spiegelbildtheorie“ nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind.

26(1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche ( - Rn. 50, BAGE 118, 1; - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht ( - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aaO) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (vgl.  - Rn. 50, aaO). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht ( - Rn. 21, AP ATG § 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat ( - zu B I 3 g (3) der Gründe, aaO).

27(2) § 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl.  - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf „die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge“ ( - Rn. 20, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde ( - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags.

28(3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Regelungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor.

29II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

301. Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen ( - Rn. 35; - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet ( - Rn. 35).

312. Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I iVm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von § 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind.

32a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst (§ 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2008 300,00 Euro gezahlt werden.

33b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf „null“ reduziert war. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung „ausschließlich“ der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu.

34c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom mit einem Schriftsatz vom erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt.

35aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom . Nach der „Spiegelbildrechtsprechung“ stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu.

36bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom nicht nur sein Rundschreiben vom erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw. 2009 zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom ). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die Verhältnisse im Oktober und nicht etwa die in einem anderen Monat des Jahres maßgeblich sein sollten (vgl.  - Rn. 20, BAGE 135, 318).

37III. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

381. Die Klägerin machte mit Schreiben vom und damit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem beklagten Land die anteilige Einmalzahlung für das Jahr 2008 geltend.

392. Die Ausschlussfrist für die streitgegenständliche monatliche Tariferhöhung für die Zeit vom bis wahrte die Klägerin mit der dem beklagten Land am zugestellten Klage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei verlangt § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Dafür müssen Anspruch und spätere Leistungen durch denselben Sachverhalt verknüpft sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. zum insofern gleichlautenden § 70 Abs. 2 BAT-O:  - Rn. 56, ZTR 2011, 672). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich alle Ansprüche auf die monatliche Erhöhung der Vergütung aus dem LohnTV herleiten. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 37 TV-L eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausreichen lässt. Mit Berufungsschriftsatz vom hielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht. Die Klägerin machte auch nach Fälligkeit der ersten monatlichen Tariferhöhung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihre Ansprüche geltend.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
MAAAE-12475