BAG Urteil v. - 9 AZR 353/02

Leitsatz

[1] 1. Die Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 TV LohngrV ist ein zum Monatsregellohn gehörender fester Bezügebestandteil. Sie ist deshalb gem. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Hälfte zu zahlen.

2. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart wurden.

3. Wird die Vorhandwerkerzulage vor Beginn der Freistellungsphase widerrufen, ist sie spiegelbildlich zur Arbeitsphase während der Freistellungsphase in hälftiger Höhe zu leisten.

Gesetze: Altersteilzeitgesetz § 3; Altersteilzeitgesetz § 5; Altersteilzeitgesetz § 6; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 4; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 9; Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 21; Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 30; Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 48; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) § 3

Instanzenzug: ArbG Offenbach 5 Ca 153/00 vom LAG Urteil 3 Sa 1633/00 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die ersten zwei Monate der Freistellungsphase in der Altersteilzeit die Hälfte der tariflichen Vorhandwerkerzulage zu zahlen.

Der Kläger war seit 1975 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag die Anwendung des Manteltarifvertrags für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) in der jeweils geltenden Fassung.

Ab wurde der Kläger mit Schreiben vom widerruflich zum Vorhandwerker in der Waffeninstandhaltungskammer der Bundeszollverwaltung in O bestellt. Die Beklagte zahlte die Vorhandwerkerzulage gemäß § 3 Abs. 2 TV LohngrV in Höhe von zuletzt 410,80 DM (= 210,04 Euro) monatlich. Sie beträgt nach § 3 Abs. 2 TV LohngrV zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4.

Am widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker zum . Mit rechtskräftigem Urteil vom hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit dieses Widerrufs festgestellt.

Ab führten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fort. Im Änderungsvertrag vom haben sie vereinbart, daß die Arbeitsphase vom bis dauert, sich daran die Freistellungsphase vom bis anschließt und auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Die Beklagte widerrief am erneut die Bestellung zum Vorhandwerker zum Ablauf des Monats.

Die Beklagte zahlte die Vorhandwerkerzulage im Februar und März 2000, den ersten zwei Monaten der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, jeweils in hälftiger Höhe. Danach stellte sie die Zahlung ein. Dem widersprach der Kläger.

Hinsichtlich der Weiterzahlung der Vorhandwerkerzulage ist in § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) bestimmt:

"Wird die Bestellung zum Vorarbeiter oder Vorhandwerker widerrufen, so ist die Vorarbeiterzulage oder Vorhandwerkerzulage für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen, es sei denn, daß die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist."

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) legt zur Bemessung des Altersteilzeitentgelts fest:

"§ 4 Höhe der Bezüge. (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

...

§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses. ...

(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. ..."

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den hinaus als Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen,

sowie hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 210,04 Euro brutto nebst 4 % Zinsen aus 105,02 Euro seit dem und aus 210,04 Euro seit dem zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung bezüglich des Hauptantrages zurückgewiesen. Dem erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung der weiteren Hälfte der Vorhandwerkerzulage für die Monate Februar und März 2000 hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Gründe

A. Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Nur soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Zinsen vor dem verurteilt hat, ist die angefochtene Entscheidung auf die Revision der Beklagten aufzuheben.

I. Da die Abweisung des Hauptantrags von dem Kläger nicht angefochten worden ist, fällt mit der Revision nur die Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsklage an. Diese ist zulässig. Insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ergibt sich, daß der Kläger die Hälfte der monatlichen Zulage für die ersten beiden Monate der Freistellungsphase begehrt. Unstreitig ist dabei, daß es sich um die Monate Februar und März 2001 handelt, auch wenn das Landesarbeitsgericht die Verzinsung ab April bzw. Mai 2000 zugesprochen hat.

II. Der Kläger hat Anspruch auf die hälftige Vorhandwerkerzulage für die Monate Februar und März 2001 in Höhe von jeweils 105,02 Euro brutto nebst Verzugszinsen.

1. Die Hauptforderung ergibt sich aus § 611 BGB iVm. dem kraft Bezugnahme anwendbaren § 4 Abs. 1 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom . § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ räumt einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Vorhandwerkerzulage auch für die ersten beiden Monaten der Freistellungsphase ein. Nach dieser Norm erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zB § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile).

a) Die Vorhandwerkerzulage ist fester, zum Monatsregellohn gehörender Bezügebestandteil im Sinne von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ.

aa) Die Lohnberechnung für die Altersteilzeitvergütung bestimmt sich nach der allgemeinen für Teilzeitarbeit geltenden Regelung des § 30 Abs. 2 MTArb. Danach erhält der nicht vollbeschäftigte Arbeiter vom Monatsregellohn den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zum Monatsregellohn gehören gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen. Die Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) ist eine zum Monatsregellohn gehörende ständige Lohnzulage. Eine solche Zulage ist gegeben, wenn sie mindestens für die Stunden zusteht, für die der Monatstabellenlohn gezahlt wird (vgl. Sponer/Steinherr/Klaßen MTArb/MTArb-O Stand Mai 2003 § 21 Rn. 10; Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb - Ausgabe Bund - Stand März 2003 § 21 Rn. 6). Das ist bei der Vorhandwerkerzulage der Fall.

bb) Die Vorhandwerkerzulage gehört nicht zu den in § 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ ausgenommenen unständigen Bezügebestandteilen. Dies sind nur die nicht ständigen Lohnbestandteile iSd. § 48 Abs. 3 MTArb, wie Zeitzuschläge und Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge. Bei der Vorhandwerkerzulage handelt es sich nicht um einen derartigen Zuschlag, sondern um eine ständige Lohnzulage.

b) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der hälftigen Vorhandwerkerzulage in der Freistellungsphase nicht entgegen, daß der Kläger nur zwei Monate in der Arbeitsphase als Vorhandwerker bestellt war und danach die Bestellung wirksam widerrufen war.

aa) Der Kläger hatte als widerruflich bestellter Vorhandwerker einen Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage für die beiden ersten Monate in der Arbeitsphase (Februar und März 2000) gem. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 TV LohngrV. Der Widerruf der Vorhandwerkerbestellung vom wirkt gemäß § 3 Abs. 4 TV LohngrV nicht zurück, sondern nur für die Zukunft. Somit war daher die Vorhandwerkerzulage für die Dauer von 4 Wochen bis einschließlich März 2000 weiterzuzahlen (§ 3 Abs. 4 TV LohngrV).

bb) Der Anspruch auf die hälftige Zulage ist für Februar und März 2001, die ersten beiden Monate der Freistellungsphase, begründet worden, obwohl der Widerruf der Vorhandwerkerbestellung bereits in der Freistellungsphase wirksam war. Die Auffassung der Beklagten, daß bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts, insbesondere des Monatsregellohns fiktiv danach zu fragen sei, wie sich das Arbeitsverhältnis weiterentwickelt hätte, insbesondere ob der Kläger fiktiv in der Freistellungsphase als Vorhandwerker tätig gewesen wäre, ist unzutreffend. Sie widerspricht dem Regelungsgehalt des § 4 TV ATZ.

(1) Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Tarifvorschrift des § 4 Abs. 1 TV ATZ: "Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ... ergebenden Beträge ...". In Anwendung der Tarifvorschriften für die Teilzeitkräfte erhält der Kläger vom Monatsregellohn, zu dem auch die Vorhandwerkerzulage gehört, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Damit sind die zum Monatsregellohn gehörenden Bezügebestandteile, dh. auch die Vorhandwerkerzulage und persönliche Zulagen, während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Hälfte zu zahlen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Februar 2003 TV ATZ E 5 Anhang 2.1 S. 31). Sind solche persönlichen Zulagen - wie im Streitfall - nur für einige Monate der Arbeitsphase gezahlt worden, so ist die Zulage spiegelbildlich zur Arbeitsphase auch für dieselbe Zeitdauer in der Freistellungsphase in hälftiger Höhe zu leisten (vgl. Hock/Klapproth ZTR 2000, 97, 99).

(2) Die zweimonatige Weiterzahlung entspricht dem im Tarifvertrag geregelten Zusammenspiel der Vergütung von Arbeits- und Freistellungsphase.

Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Hierdurch erwirbt er bereits Ansprüche für die Zeit der Freistellung (Langenbrinck/Litzka Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter 2. Aufl. TV ATZ § 3 Rn. 30). Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt wurden. Sie werden für die spätere Freistellungsphase angespart. Ob diese Ansprüche erst in der Freistellungsphase entstehen oder lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben ist, kann hier offen bleiben (dazu Leisbrock Altersteilzeitarbeit 2001 S. 65). Jedenfalls bilden sie ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Diesem Ansparmodell entspricht auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort ist ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Eine solche Regelung macht nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen ist. Das sind im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen.

Die Beklagte will demgegenüber trotz voll erhaltener Arbeitsleistung in der Arbeitsphase nur die halbe Vorhandwerkerzulage zahlen und die andere, als Wertguthaben angesparte Hälfte ersatzlos entfallen lassen. Dem steht entgegen, daß in der Freistellungsphase das Wertguthaben zum Ausgleich kommen muß, das der Kläger während der Arbeitsphase aufgebaut hat. Dabei ist an die Bezügebestandteile des Monatsregellohnes anzuknüpfen, die ihm bereits während der Arbeitsphase zustanden. Bei der Bemessung der Grundvergütung wird an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase hatte. Bei den zum Monatsregellohn gehörenden ständigen Bezügebestandteilen, wie zB Ortszuschlag, Sicherheitszulagen, Ministerialzulagen und auch Vorhandwerkerzulagen, kann dies nicht anders beurteilt werden.

Auch für die Zahlung der Vorhandwerkerzulage ist an die Voraussetzungen anzuknüpfen, die in der Zeit der Arbeitsphase vorlagen. Der Kläger war eine bestimmte Anzahl von Stunden als bestellter Vorhandwerker tätig. Mit der tariflichen Vorhandwerkerzulage wird die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Vorarbeiters abgegolten (vgl. - AP MTB II § 21 Nr. 3). Durch die Zulage soll unmittelbar eine funktions- und leistungsgerechte Entlohnung des Arbeiters erreicht werden. In diesem Sinne ergänzen solche Zulagen den als Zeitlohn strukturierten Monatstabellenlohn. Dadurch gleichen Zulagen die mit dem Zeitlohn verbundenen möglichen Lohnungerechtigkeiten aus.

Der Kläger hatte für zwei Monate der Arbeitsphase die Funktion eines Vorarbeiters in Vollzeitarbeit inne. Er hat sich somit ein entsprechendes Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeitet, das in der Freistellungsphase auszugleichen ist.

(3) Entgegen der Revision werden die Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell nicht gegenüber den Altersteilzeitbeschäftigten im Teilzeitmodell ungerechtfertigt bevorzugt. Zwar würde im Teilzeitmodell die Vorhandwerkerzulage ab Wegfall der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gezahlt. Davor hätte sie aber entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gezahlt werden müssen. Für den Arbeitnehmer im Blockmodell bedeutet das: In der Arbeitsphase erhält er eine Hälfte und in der Freistellungsphase die andere Hälfte. Das führt zur Gleichbehandlung beider Arbeitnehmergruppen. Sie erhalten die Zulage entsprechend ihrer geleisteten Arbeitszeit.

(4) Die Revision beruft sich für ihre fiktive Berechnungsweise ohne Erfolg auf § 6 Abs. 1 ATG. Diese Regelung kann nicht zur Bestimmung der Höhe der Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ herangezogen werden.

§ 6 Abs.1 ATG in der Fassung vom enthält die Legaldefinition für das "bisherige Arbeitsentgelt". Danach ist bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. § 6 ATG definiert das Arbeitsentgelt, das der Altersteilzeitarbeitnehmer verdient hätte, wenn er weiterhin vollbeschäftigt gewesen wäre (Hätte-Entgelt). Dieses ist gemäß § 3 und § 4 ATG für die Berechnung der Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sowie der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit maßgeblich. § 4 TV ATZ bestimmt dagegen das Entgelt, welches der Arbeitnehmer als Altersteilzeitvergütung zu erhalten hat. Dieser Betrag muß vom Arbeitgeber bis zu einem bestimmten Prozentsatz des in § 6 ATG definierten Arbeitsentgelt aufgestockt werden. Dieser Aufstockungsbetrag wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 ATG) von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Die fiktive Bestimmung des Entgelts, das der Altersteilzeitarbeitnehmer verdient hätte, wenn er weiterhin vollbeschäftigt gewesen wäre, ist deshalb nur für die Aufstockungsbeträge maßgeblich. Davon zu trennen ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine erbrachte Leistung in der Altersteilzeitphase erhält (vgl. Welslau Altersteilzeit in der betrieblichen Praxis S. 12 ff.). § 6 ATG stellt somit keine Bestimmung zur Bemessung des Entgelts für die erbrachte Leistung in der Altersteilzeitphase (§ 4 TV ATZ) dar.

(5) Entgegen der Revision ergeben sich auch aus den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Finanzen keine Anhaltspunkte dafür, die fiktive Betrachtungsweise bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen auf die Bestimmung des Arbeitsentgelts für die tatsächlich geleistete Arbeit (§ 4 TV ATZ) zu übertragen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. In dem Rundschreiben des BMI vom - D II 4-220770-1/18 - = Rundschreiben des II A 4-BA3605-16/98 - (GMBl. 1998, S. 638) ist lediglich in dem Abschnitt "6. Aufstockungsleistungen (§ 5 TV ATZ)" unter Punkt 6.3 Abs. 11 folgendes erwähnt: "Eine persönliche Zulage nach § 24 BAT, die während der Arbeitsphase zugestanden hat, fließt auch während der Freistellungsphase für die Zeit in die Berechnung mit ein, in der sie bei fiktiver Betrachtung während der Freistellungsphase zugestanden hätte." Dieser Absatz schließt sich unmittelbar an die Erörterung an, wie für die Aufstockungsleistung das Arbeitsentgelt zu ermitteln ist, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit erzielt hätte. Bezüglich der Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ) wird dagegen nicht auf eine fiktive Betrachtungsweise abgestellt. Vielmehr wird in dem Abschnitt "5. Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ)" unter Punkt 5.1 bestimmt, daß die Bezügebestandteile während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Hälfte zu zahlen sind. Dies soll für die zum Monatsregellohn gehörenden Zulagen (wie zB Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Sicherheitszulage etc.) auch während der Freistellungsphase des Blockmodells gelten. Unter 5.3 sind lediglich die unständigen Bezügebestandteile erwähnt, die abweichend von dem Grundsatz der Halbierung der Bezüge bereits in der Arbeitsphase voll gezahlt werden.

c) Die Beklagte ist zur Zahlung von 210,04 Euro verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Vereinbart war zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. In der Arbeitsphase vom bis arbeitete der Kläger in Vollzeit, davon hatte er zwei Monate Anspruch auf die Vorhandwerkerzulage. Dafür war er vom bis freigestellt. Es ergibt sich eine regelmäßige Arbeitszeit zur Hälfte. Daraus folgt auch ein Anspruch des Klägers auf jeweils die hälftige Vorhandwerkerzulage gem. § 3 Abs. 2 TV LohngrV auch für zwei Monate der Freistellungsphase, die Monate Februar und März 2001. Zwar beträgt für die Monate Februar und März 2001 wegen der gestiegenen Monatstabellenlöhne die hälftige Vorhandwerkerzulage je 107,12 Euro. Das Gericht ist aber an die Anträge, in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von jeweils 105,02 Euro, gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger hat Anspruch auf 4 % Zinsen aus 105,02 Euro brutto seit dem und aus 210,04 Euro brutto seit dem . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm. § 31 Abs. 2 MTArb.

B. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 500 Nr. 9
DB 2004 S. 258 Nr. 5
TAAAB-94981

1Für die Amtliche Sammlung: Ja; Für die Fachpresse: Nein