Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten – Übersicht
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung sich nicht selbst unterhalten können, ist die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die für die persönliche, behütende oder beaufsichtigende Fürsorge für ein Kind entstehen, die dieser Dienstleistung erkennbar zugrunde liegt. Das sind typischerweise Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten, einem Hort, einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter sowie in einer Ganztagespflegestelle usw.
Dazu gehören auch Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen oder -pflegern, Erzieherinnen und Erziehern sowie weiterer Hilfspersonen zur Betreuung des Kindes.
Diese Arbeitshilfe bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und geht dabei auf folgende Aspekte ein:
Voraussetzung für Abzug
Aufwendungen
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Besonderheiten Abzugsbetrag
Besonderheite...