Gründe
1Das einstweilige Anordnungsverfahren ist erledigt, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom die Erledigung erklärt und sich die Antragsgegnerin mit der Erledigung einverstanden erklärt hat. Die Zustimmung des Beigeladenen ist nicht erforderlich. Daher ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2Billigem Ermessen entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
3Es spricht Vieles dafür, dass der Antrag bei streitigem Fortgang erfolglos geblieben wäre, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berücksichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlverfahren einbezieht ( -NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).
4Der Antragsteller, dessen Dienstzeit als Leiter einer Auslandsresidentur des BND zu Ende ging, hat sich Mitte Mai 2011 um den Dienstposten des Leiters des Referats I. /... beworben. Nach der Stellenausschreibung war der Bewerbungsschluss auf den festgelegt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Ausschreibung auch den Auslandsresidenturen des BND zugegangen ist.
5Demnach hat sich der Antragsteller erst ein Jahr nach Bewerbungsschluss um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er von Amts wegen für den Dienstposten "..." in Erwägung gezogen und in das Auswahlverfahren für die Besetzung dieses Dienstpostens einbezogen worden wäre. Die Unterlagen, auf die der Antragsteller in dem Schriftsatz vom abstellt, lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Vor allem wird der Antragsteller in der sog. Leitungsvorlage vom , die die abschließende vergleichende Betrachtung der Bewerber enthält, nicht genannt.
6Bei Eingang der Bewerbung des Antragstellers war das Auswahlverfahren bereits soweit fortgeschritten, dass alle Voraussetzungen für die Auswahlentscheidung vorgelegen haben. Aufgrund der Leitungsvorlage vom hat sich der Präsident des Bundesnachrichtendienstes am für den Beigeladenen entschieden. Das Bundeskanzleramt hat am bestimmt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens zu beauftragen. Bei Einbeziehung des Antragstellers hätte eine neue vergleichende Betrachtung der Bewerber stattfinden, d.h. das Auswahlverfahren hätte wiederholt werden müssen.
7Bei dieser Sachlage lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin gegen eine Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers keinen Ermessensfehler erkennen, zumal ein erhebliches Interesse an der Besetzung des lange vakanten Dienstpostens bestanden hat. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sog. Auslandsrückkehrer gehandelt hat. Hat sich die Antragsgegnerin für eine Besetzung eines Dienstpostens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, so gelten für alle Bewerber die sich daraus ergebenden Maßstäbe in gleicher Weise (vgl. BVerwG 2 VR 3.11 - [...] Rn. 28 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).
8Allerdings kann bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, indem sie dem Antragsteller entgegen gekommen ist. Sie hat den Antragsteller mit dessen Zustimmung auf einen anderen amtsangemessenen Dienstposten am Dienstort B. umgesetzt und so seinem Anliegen Rechnung getragen, in B. anstatt in P. Dienst zu leisten.
9Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene außergerichtliche Kosten selbst trägt, weil er kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
10Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Konkurrentenstreitverfahren, die wegen der Besetzung eines Dienstpostens ohne damit verbundene Beförderung des ausgewählten Bewerbers geführt werden, der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BVerwG 2 VR 4.11 - Rn. 40 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50>).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAE-10931